Rz. 150

Zur vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln gehören auch Paletten und Container.

 

Rz. 151

Beförderungsmittel dienen zur Beförderung von Personen oder Gütern, nämlich Straßen-, Eisenbahn-, Zivilluft- und Wasserfahrzeuge sowie Ersatzteile, Zubehör und die übliche Ausrüstung. Mitumfasst sind mit den Beförderungsmitteln eingeführte Ersatzteile, normale Zubehörteile und Ausrüstung (z. B. Vorrichtungen zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Ware). Auch Wohnanhänger und Anhänger gelten als Fahrzeuge. Die Verwendungsfrist beträgt für Eisenbahnfahrzeuge 12 Monate. Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, dass Schienenfahrzeuge gleicher Art oder gleichen Wertes aus- bzw. wiederausgeführt werden.[1] Für die übrigen Beförderungsmittel besteht keine bestimmte Verwendungsdauer, d. h. sie dürfen nur für die Zeitspanne im Inland verwendet werden, die für das Heranführen, Aus- oder Einsteigen von Personen, Abladen oder Laden von Waren, die Beförderung sowie die Durchführung von Wartungsarbeiten benötigt wird.

 

Rz. 152

Paletten sind Vorrichtungen, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Die Verwendungsfrist für Paletten wird durch Art. 251 UZK bestimmt. Die vorübergehende Verwendung wird auch dadurch beendet, dass Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wieder ausgeführt werden.[2] Das Nämlichkeitsprinzip und damit eine unterschiedliche Verwendungsdauer ist seit 2001 aufgegeben worden. Paletten, die als Umschließungen i. S. der AV 5 zum GemZT anzusehen sind, teilen das Schicksal der Hauptware und bedürfen daher keines eigenständigen Zollverfahrens.[3]

 

Rz. 153

Container sind Transportgefäße zur Aufnahme von Gütern, z. B. Möbeltransportbehälter, abnehmbare Tanks, abnehmbare Karosserien und ähnliche Geräte sowie Plattformen. Der Begriff umfasst Zubehör- und Ausrüstungsteile, die für die jeweiligen Behälter üblich sind und mit ihnen zusammen befördert werden. Die Unterscheidung zwischen Container, die ohne oder unter Verschluss und mit Nämlichkeitsmitteln ausgestattet sind, wurde 2001 aufgegeben. Es genügen vielmehr Angaben über den Besitzer/Betreiber, Erkennungszeichen und Heimatland. Eine Beschränkung der Verwendungsdauer ist nicht mehr vorgesehen. Die vorübergehende Verwendung wird auch dadurch beendet, dass Container gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wieder ausgeführt werden.[4]

 

Rz. 154

Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung

Hierzu gehören auch Vorrichtungen zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Ware. Die Gegenstände können mit oder getrennt von den Beförderungsmitteln eingeführt werden. Den Beförderungsmitteln beigefügte verkehrsübliche Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung teilen das Schicksal der Beförderungsmittel.[5] Für andere Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung, soweit sie für Zwecke der Ausbesserung und Wartungsarbeiten für die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden, wird nach Art. 235 DelVO die vorübergehende Verwendung bewilligt.

Persönliche Gebrauchsgegenstände des Reisenden (Art. 219 Buchst. a DelVO)

 

Rz. 155

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender auf seiner Reise den Umständen entsprechend zum persönlichen Gebrauch benötigt, z. B. Kleidung, Toilettenartikel, Schmuck, Fotoausrüstung, tragbare Computer, Musikinstrumente, nicht aber Verbrauchsgegenstände; für Letztere wird Abgabenbefreiung in bestimmtem Umfang gewährt[6]. Die Gegenstände müssen nicht mitgeführt, sondern können auch voraus- oder nachgesandt werden.

Gegenstände zu Sportzwecken (Art. 219 Buchst. b DelVO).

 

Rz. 156

Es handelt sich um Gebrauchsgegenstände, die Reisende für die Ausübung von Sportveranstaltungen, aber auch zum Training benötigen, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, Geräte zur körperlichen Überwachung (Anh. II zu Anl. B.6 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Diese Gegenstände können aus beförderungstechnischen Gründen dem Sportler voraus- oder nachgesandt werden (E-VSF Z 1901 Abs. 48).

Betreuungsgut für Seeleute (Art. 220 DelVO).

 

Rz. 157

Betreuungsgut kann auf Schiffen der internationalen Schifffahrt mitgeführt, aber auch in Betreuungseinrichtungen, z. B. Erholungseinrichtungen, Heime, Gotteshäuser verwendet werden. Es kann sich um Gegenstände handeln, die zu kulturellen, sportlichen oder religiösen Zwecken von oder für Seeleute verwendet werden (Anl. B.5 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Die Verwendungsdauer richtet sich nach der Liegezeit des Schiffs bzw. beträgt bei Einrichtungen bis zu 24 Monaten.[7]

[1] Art. 322 Abs. 1 UZK-DVO.
[2] Art. 322 Abs. 2 UZK-DVO.
[3] Schwarz, in Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht, Teil F Rz. 13ff. und Rz. 145ff.
[4] Art. 322 Abs. 3 UZK-DVO.
[5] Art. 209, Art. 211, Art. 213 DelVO.
[6] Anh. I zu Anl. B.6 des Istanbuler Übereinkommens v. 26.6.1990, BGBl II 1993, 2214.
[7] Art. 251 UZK.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge