Rz. 243
Die Erwerbsschwellenregelung gilt gem. § 1a Abs. 5 UStG nicht für die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Hinsichtlich der Erwerbsbesteuerung neuer Fahrzeuge wird auf die Kommentierung zu § 1b UStG hingewiesen (zur Behandlung von Lieferungen gebrauchter Fahrzeuge § 6a UStG Rz. 168). Die Steuer wird für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb berechnet.
Rz. 244
Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Unternehmer hat dieser regelmäßig im Bestimmungsland eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzunehmen. Nach Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG, ABl Nr. L 76/1 müssen die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erheben. Dies gilt auch für Wein. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG i. V. m. Art. 5 der Richtlinie 92/84, ABl Nr. L 316/29 beträgt zwar der Mindestverbrauchsteuersatz 0 EUR, sodass in Deutschland zulässigerweise keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben wird. Auch wenn Deutschland keine Weinsteuer erhebt und Wein auch kein Steuergegenstand des SchaumwZwStG ist, ändert dies jedoch nichts daran, dass Wein eine verbrauchsteuerpflichtige Ware i. S. d. Richtlinie 92/12/EWG darstellt. Als verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten nur Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren. Die übrigen deutschen Verbrauchsteuern auf Leuchtmittel, Salz, Tee und Zucker sind mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 18.12.1992 zum 1.1.1993 weggefallen. Nur noch Röstkaffee und löslicher Kaffee unterliegen weiterhin der Kaffeesteuer. Da eine Verbrauchsteuer auf Kaffee nach Unionsrecht nicht vorgesehen ist, konnte diese bei der Umsetzung der USt-Binnenmarktrichtlinie nicht berücksichtigt werden.
Rz. 245
Schwellenerwerber werden aufgrund von § 1a Abs. 5 UStG bezüglich ihrer Erwerbe von Neufahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Unternehmer i. S. v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG behandelt; alle ihre anderen Erwerbe unterliegen der Erwerbsschwellenregelung unabhängig davon, wie hoch die Entgelte für ihre Erwerbe von neuen Fahrzeugen oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind.
Ein Land- und Forstwirt L aus Trier, der seine Umsätze gem. § 24 UStG pauschal versteuert, holt im Jahr 2010 bei einem Händler aus Luxemburg Dieselkraftstoff für 500 EUR ab.
L muss den Erwerb dieses Kraftstoffs in Deutschland der Besteuerung gem. § 1a UStG unterwerfen, selbst wenn er sonst keinerlei Erwerbe im Inland hat. Er kann in Luxemburg steuerfrei beliefert werden, wenn er seine deutsche USt-IdNr. gem. § 27a UStG einsetzt. L muss dann für diesen Erwerb eine USt-Voranmeldung gem. § 18 Abs. 4a UStG abgeben.