Rz. 26
Zu den nach § 1c Abs. 1 UStG begünstigten Einrichtungen gehören:
- im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen
- im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen
- im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und
- im Inland stationierte Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird.
Die in § 1c Abs. 1 UStG genannten begünstigten Einrichtungen müssen im Inland ansässig bzw. stationiert sein. Eine diplomatische Mission oder berufskonsularische Vertretung ist in dem Staat ansässig, in dem sie errichtet wurde. Der Ort der Ansässigkeit einer zwischenstaatlichen Einrichtung regelt sich nach dem jeweiligen Sitzstaatabkommen, das die Organisation mit dem aufnehmenden Staat, in diesem Fall Deutschland, abgeschlossen hat. Von einer Stationierung der Streitkräfte im Inland dürfte auszugehen sein, wenn die Streitkräfte sich für einen bestimmten Zeitraum, auch z. B. zu Manöverzwecken, im Inland aufhalten.
Rz. 27
Eine diplomatische Mission ist die Vertretung eines Staates. Zu diplomatischen Vertretungen zählen Botschaften und Außenstellen der Botschaften. Diplomatische Vertretungen nehmen Aufgaben nach Art. 3 WÜD wahr. Das WÜK verwendet den Begriff der berufskonsularischen Vertretung nicht. Stattdessen ist in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a WÜK die Rede von "konsularische Vertretung". Darunter sind Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen zu verstehen. Nach Art. 1 Abs. 2 WÜK werden Konsularbeamte nach Berufskonsularbeamten und Wahlkonsularbeamten unterschieden und Kapitel II des WÜK soll für die von Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen und Kapitel III des WÜK für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten Vertretungen gelten. Daraus ergibt sich, dass mit berufskonsularischen Vertretungen von Berufskonsularbeamten geleitete konsularische Vertretungen gemeint sind. Eine berufskonsularische Vertretung nimmt Aufgaben nach Art. 5 WÜK wahr. Zu den begünstigten Einrichtungen i. S. des § 1c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG gehören nicht die Mitglieder der Mission und die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretung, weil bei natürlichen Personen, die nicht als Unternehmer handeln, eine Erwerbsbesteuerung nicht greift.
Rz. 28
Der Begriff der zwischenstaatlichen (internationalen) Einrichtung ist weder im UStG noch in der MwStSystRL definiert. Eine Definition ist schwierig, da die Abgrenzungskriterien fließend sind. Da es sich um einen Begriff des Völkerrechts handelt, ist die Einstufung als zwischenstaatliche bzw. internationale Einrichtung Sache des jeweiligen Aufnahmelands. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Begriff "internationale Übereinkommen" weit auszulegen. Danach genügt es, wenn Staaten oder internationale Einrichtungen die Gründung einer Einrichtung vereinbaren, auch wenn dies nicht mittels einer herkömmlichen Übereinkunft nach internationalem Recht (Aushandlung eines Vertragstextes mit anschließender Parafierung, Unterzeichnung und/oder Ratifizierung) geschieht, sofern die beteiligten Völkerrechtssubjekte ihre Absicht, sich vertraglich zu binden, deutlich bekunden. Mitglieder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, also Mitglieder des Personals, gehören nicht zu den begünstigten Einrichtungen nach § 1c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Als zwischenstaatliche Einrichtungen gelten auch die entsprechenden Organe oder sonstigen Organisationseinheiten wie z. B. Außenstellen, Vertretungen (z. B. Vertretung der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland) oder Verbindungsbüros. Diese Organe, Außenstellen, Vertretungen oder Verbindungsbüros sind im Inland ansässig, wenn sie dort ihren Sitz haben.
Rz. 29
Der Begriff der "Streitkraft einer Vertragspartei des Nordatlantikvertrags" ist aus Art. I Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts abzuleiten. Hiernach umfasst eine Streitkraft das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei des Nordatlantikvertrags, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebiets des Nordatlantikvertrags befindet. § 1c Abs. 1 UStG findet nur Anwendung auf Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages. Damit sind deutsche Streitkräfte von der Ausnahmeregelung nicht betroffen; für sie gelten die allgemeinen Regeln über die Erwerbsbesteuerung. Auf die Mitglieder der Streitkräfte (die einzelnen Soldaten) findet § 1c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG keine Anwendung.
Rz. 29a
Ab 1.7.2022 findet § 1c Abs. 1 UStG auch Anwendung auf (im Inland stationierte) Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird. D...