Rz. 199
Die Abfertigung zum Unionsversandverfahren ist das Regelverfahren für die Beförderung von Waren innerhalb der Union Es ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern der Zollanmelder hat die Wahlmöglichkeit zwischen den o. a. Versandverfahren oder kann, soweit vorgesehen, im Rahmen eines noch nicht beendeten vorausgegangenen besonderen Zollverfahrens , z. B. aktive Veredelung, die Beförderung im externen Versandverfahren durchführen. Die Beförderung im Unionsverfahren außerhalb des Zollgebiets der Union ist nur zur Beförderung zwischen zwei Orten der Union über das Gebiet eines Drittlands möglich, wenn entsprechende Übereinkommen getroffen worden sind; entsprechende Vereinbarungen sehen die Abkommen mit den Rest-EFTA-Ländern (Island, Norwegen und die Schweiz) vor.
Rz. 200
Sollen Waren im Unionsversandverfahren befördert werden, sind grundsätzlich Nicht-Unionswaren zum externen und Unionswaren zum internen Versandverfahren abzufertigen. Zum externen Versandverfahren werden gem. Art. 226 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 189 DelVO jedoch auch folgende Unionswaren befördert:
- wenn für sie die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Marktpolitik erfüllt worden sind, nämlich Marktordnungswaren,
- wenn für sie die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie in den externen Versand gem. Art. 118 Abs. 4 UZK überführt werden,
- wenn sie aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.
Für Nicht-Unionswaren wird ein T 1-Versandpapier ausgestellt, während Unionswaren von dem Unionspapier begleitet ist, das die Kurzbezeichnung T 2 trägt.
Rz. 201
Im internen Versandverfahren (Versandanmeldung T2) werden Unionswaren befördert, die zwischen zwei Teilen des Zollgebiets der Union befördert werden, sofern die MwStSystRL in einem oder in beiden Teilen des Zollgebiets keine Anwendung findet. Es handelt sich um Beförderungen von den Kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Departements Martinique, Guadeloupe, Réunion, den britischen Kanalinseln und dem Berg Athos in das übrige Unionsgebiet oder Beförderungen aus dem übrigen Unionsgebiet in diese Gebiete oder Beförderungen zwischen diesen Gebieten. Hierbei kann auch bei Beförderungen über das Gebiet eines oder mehrerer Rest-EFTA-Länder erfolgen. Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines Rest-EFTA-Staates ausschließlich auf dem See- und Luftweg befördert, ist die Verwendung des internen Versandverfahrens nicht vorgeschrieben.
Rz. 202
Die Abfertigung zum Unionsversandverfahren erfordert die Anmeldung der zu befördernden Waren bei der Abgangszollstelle (das ist die Zollstelle, bei der das Versandverfahren beginnt) mit einer Versandanmeldung (T 1 oder T 2). Die Vorlage des Versandpapiers beinhaltet die Anmeldung zur Abfertigung zum Versandverfahren. Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Unionsversandverfahren ist ein gem. Art. 16 Abs. 1 UZK elektronisches System ATLAS (elektronisches Versandsystem) eingerichtet worden. Unter besonderen Umständen (Art. 291 UZK-DVO) kann ein papiergestützte Versandanmeldung abgegeben werden.
Rz. 203
Der Anmelder wird Inhaber des Unionsversands. Er ist dafür verantwortlich, die Waren unverändert mit den erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und auf der Beförderungsroute unter Einhaltung der getroffenen Nämlichkeitssicherung zu gestellen. Dieselben Pflichten hat auch der Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden. Der Inhaber oder sein Vertreter hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten und Sicherheit für den der Eingangsabgabenschuld entsprechenden Betrag zu leisten. Der Beförderer, der nicht Einführer oder Eigentümer der Waren ist, kann vom Vorsteuerabzug der geschuldeten EUSt ausgeschlossen werden.
Rz. 204
Die Versandpapiere müssen die Waren bei der Beförderung begleiten. Die Waren sind bei jeder Durchgangszollstelle (in das Zollgebiet der Union, wenn die Waren im Versandverfahren das Gebiet eines Drittlands berührt haben oder die Ausgangszollstelle aus dem Gebiet der Union, wenn eine Sendung das Zollgebiet über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land verlässt) unter Vorlage eines Exemplars des Versandpapiers und Abgabe eines Grenzübergangsscheins vorzuführen.
Rz. 205
Die Bestimmungszollstelle (das ist die Zollstelle, der die Waren zur Beendigung des Unionsversandverfahrens zu gestellen sind) überprüft, ob die Waren unverändert wieder gestellt worden sind, und benachrichtigt die Abgangszollstelle vom Abschluss des Verfahrens durch Übersendung eines Rückscheins. Mit der Gestellung der Ware ...