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Für besondere Warenarten kommen eigenständige Versandverfahren in Betracht, die aufgrund von internationalen Abkommen Anwendung finden. Nach dem Zollübereinkommen v. 6.12.1961 über das Carnet ATA kann für die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen ein Carnet ATA ausgestellt werden; die Verwendung dieses Carnets als Versandpapier richtet sich nach den Vorschriften über das Carnet TIR (163ff. UZK-DV0). Auf dem Rhein gilt als besonderes Versandpapier das Rhein-Manifest aufgrund Art. 9 Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte v. 17.10.1868.[1]  Für die Beförderung von Waren der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte wird der in sämtlichen Mitgliedstaaten geltende Vordruck 302 für Waren der Streitkräfte aufgrund Art. XI Abs. 4 und 13 des NATO-Truppenstatuts[2] des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut[3] und des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen[4] als Versandpapier anerkannt.[5] Für den Versand von im Postverkehr beförderte Waren treffen Art. 288ff. UZK-DVO Sonderregelungen.

[1] Mannheimer Akte, BGBl II 1969, 568.
[2] BGBl II 1961, 1190.
[3] BGBl II 1961, 1218.
[4] BGBl II 1961, 1183.
[5] Art. 285ff. UZK-DVO.

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