5.6.3.1 Allgemeines

 

Rz. 233

Veredelungsverkehre dienen der Be- oder Verarbeitung von Waren im Zollgebiet bzw. im Zollausland. Nach ihrer Veredelung soll die Ware wieder ausgeführt bzw. wieder eingeführt werden. Darin unterscheidet sich die Veredelung von den Verkehren der Endverwendung oder des Zolllagers als Kreditlager, die von einem Verbleib der Ware im Zollgebiet ausgehen. Der Unterschied zur vorübergehenden Verwendung und zum Zolllager in Form des Transitlagers besteht darin, dass die Waren während der Veredelung be- oder verarbeitet und nicht nur einer ggf. anfallenden Wartung, Instandhaltung oder üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden sollen.

 

Rz. 234

Den Veredelungsbestimmungen liegen arbeitspolitische, exportfördernde und kostensenkende Erwägungen zugrunde. Billige Arbeitskräfte und ausländische Arbeitskapazitäten werden durch die passive Veredelung genutzt. Andererseits werden u. U. Arbeitsplätze im Zollgebiet gefährdet. Der passive Veredelungsverkehr ist besonders für exportabhängige Länder, in denen Voll- oder Überbeschäftigung besteht, interessant.

 

Rz. 235

Durch Einschalten eines aktiven Veredelungsverkehrs soll der Export nicht durch Einfuhrzölle, die in die Verarbeitungsprodukte eingegangen sind, verteuert werden. Auf der anderen Seite sollen inländische Zulieferindustrien durch Bewilligung aktiver Eigenveredelungsverkehre nicht geschädigt werden. Länder mit ausgedehnter verarbeitender Industrie werden aktive Veredelungsverkehre nur in beschränktem Umfang bewilligen, während kleinere Länder nahezu den gesamten Export über aktive Veredelungsverkehre abwickeln.

 

Rz. 236

Es sind folgende Veredelungsverfahren zu unterscheiden:

  1. aktive Veredelung (Art. 256ff. UZK);
  2. passive Veredelung (Art. 259ff. UZK);

Es gibt ständige (d. h. zeitlich unbegrenzte), nichtständige (d. h. befristete) und einmalige (d. h. mengenmäßig beschränkte) Veredelungsverkehre.

5.6.3.2 Aktive Veredelung

 

Rz. 237

Nicht-Unionswaren können ohne Erhebung von Zoll zur aktiven Veredelung abgefertigt werden. Eine Wiederausfuhrabsicht (wie früher) ist nicht mehr erforderlich (s. Erwägungsgründe Nr. 50 UZK). Die Veredelung kann auch in einem Zusammensetzen (Montage von Waren), in einer Ausbesserung, aber auch in einem Reinigen bestehen. Als Veredelung gilt auch die ein- oder mehrfache Verwendung von Waren, die bei der Veredelung auszuführender Waren mit diesen vorübergehend verbunden, vermischt oder vermengt und dabei verbraucht oder im Wert gemindert werden, z. B. Filtermassen, Katalysatoren, nicht dagegen Energiequellen, Schmiermittel, Geräte und Werkzeuge.

 

Rz. 238

Bei der Inanspruchnahme eines aktiven Veredelungsverkehrs besteht die Zollvergünstigung in der Zollfreiheit für unveredelt eingeführte Waren, die in der Union veredelt werden. Außerdem muss festgestellt werden können, dass die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind oder – bei der Herstellung aus Ersatzwaren – muss nachgeprüft werden können, dass die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zollbegünstigung kann nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die zollfrei eingeführten Waren nach den Veredelungsarbeiten das Zollgebiet wieder verlassen oder zu einer neuen Zollbehandlung gestellt werden. Es ist nicht notwendig, dass es sich bei den verarbeiteten Waren um dieselben handelt, die eingeführt worden sind; es können auch an ihrer Stelle äquivalente Waren verarbeitet worden sein. Das Zollrückvergütungsverfahren, in dem die bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr angefallenen Einfuhrabgaben bei der Ausfuhr erstattet oder erlassen werden, wurde im UZK aufgegeben. Dieses Verfahren war bisher von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgenommen.[1]

 

Rz. 239

Die Abfertigung zur aktiven Veredelung setzt eine schriftlich erteilte Bewilligung voraus. Der Antragsteller muss in der Union ansässig sein, ordnungsgemäß Bücher führen, regelmäßige Abschlüsse machen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten. Insoweit ist die Erteilung der Bewilligung eine Ermessensentscheidung. Die persönlichen Voraussetzungen brauchen für die Bewilligung eines einmaligen Ausbesserungsverkehrs nicht geprüft zu werden; dieser kann im Zusammenhang mit der Anmeldung auf Abfertigung bewilligt werden.

 

Rz. 240

Eine aktive Veredelung wird nur bewilligt, wenn sie dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für die veredelten Waren zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen der durch den Zoll geschützten Hersteller beeinträchtigt werden.[2] Bei der Lohnveredelung werden die Veredelungsarbeiten für eine außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Person auf deren Rechnung oder unentgeltlich ausgeführt .

 

Rz. 241

In der Bewilligungsverfügung werden die überwachende Zollstelle, die Art der Veredelung, die zugelassenen Waren und Arbeiten und die Überwachungsmaßnahmen bestimmt. Es kann sich handeln um eine Probeveredelung, Beistellungsveredelung, Kakaoveredelung, Truppenzoll-Veredelung, Veredelung im Grenzverkehr usw. In ...

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