Rz. 237
Nicht-Unionswaren können ohne Erhebung von Zoll zur aktiven Veredelung abgefertigt werden. Eine Wiederausfuhrabsicht (wie früher) ist nicht mehr erforderlich (s. Erwägungsgründe Nr. 50 UZK). Die Veredelung kann auch in einem Zusammensetzen (Montage von Waren), in einer Ausbesserung, aber auch in einem Reinigen bestehen. Als Veredelung gilt auch die ein- oder mehrfache Verwendung von Waren, die bei der Veredelung auszuführender Waren mit diesen vorübergehend verbunden, vermischt oder vermengt und dabei verbraucht oder im Wert gemindert werden, z. B. Filtermassen, Katalysatoren, nicht dagegen Energiequellen, Schmiermittel, Geräte und Werkzeuge.
Rz. 238
Bei der Inanspruchnahme eines aktiven Veredelungsverkehrs besteht die Zollvergünstigung in der Zollfreiheit für unveredelt eingeführte Waren, die in der Union veredelt werden. Außerdem muss festgestellt werden können, dass die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind oder – bei der Herstellung aus Ersatzwaren – muss nachgeprüft werden können, dass die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zollbegünstigung kann nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die zollfrei eingeführten Waren nach den Veredelungsarbeiten das Zollgebiet wieder verlassen oder zu einer neuen Zollbehandlung gestellt werden. Es ist nicht notwendig, dass es sich bei den verarbeiteten Waren um dieselben handelt, die eingeführt worden sind; es können auch an ihrer Stelle äquivalente Waren verarbeitet worden sein. Das Zollrückvergütungsverfahren, in dem die bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr angefallenen Einfuhrabgaben bei der Ausfuhr erstattet oder erlassen werden, wurde im UZK aufgegeben. Dieses Verfahren war bisher von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgenommen.
Rz. 239
Die Abfertigung zur aktiven Veredelung setzt eine schriftlich erteilte Bewilligung voraus. Der Antragsteller muss in der Union ansässig sein, ordnungsgemäß Bücher führen, regelmäßige Abschlüsse machen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten. Insoweit ist die Erteilung der Bewilligung eine Ermessensentscheidung. Die persönlichen Voraussetzungen brauchen für die Bewilligung eines einmaligen Ausbesserungsverkehrs nicht geprüft zu werden; dieser kann im Zusammenhang mit der Anmeldung auf Abfertigung bewilligt werden.
Rz. 240
Eine aktive Veredelung wird nur bewilligt, wenn sie dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für die veredelten Waren zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen der durch den Zoll geschützten Hersteller beeinträchtigt werden. Bei der Lohnveredelung werden die Veredelungsarbeiten für eine außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Person auf deren Rechnung oder unentgeltlich ausgeführt .
Rz. 241
In der Bewilligungsverfügung werden die überwachende Zollstelle, die Art der Veredelung, die zugelassenen Waren und Arbeiten und die Überwachungsmaßnahmen bestimmt. Es kann sich handeln um eine Probeveredelung, Beistellungsveredelung, Kakaoveredelung, Truppenzoll-Veredelung, Veredelung im Grenzverkehr usw. In der Bewilligung kann auch eine Unterveredelung zugelassen werden, wenn die zollamtliche Überwachung dadurch nicht gefährdet wird und ungerechtfertigte Zollvorteile nicht entstehen können; der Antragsteller bleibt jedoch alleiniger Inhaber des Veredelungsverfahrens.
Rz. 242
Die Zollbehörde kann die Bewilligung der aktiven Veredelung von einer Sicherheit abhängig machen (Art. 89ff. UZK). Diese wird verlangt, wenn die fristgerechte Erfüllung einer ggf. entstandenen Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist, z. B. wenn bei nichtkommerziellen Einfuhren der Bewilligungsinhaber nicht in der Union ansässig ist. Für Ausfuhrabgaben, die für Veredelungserzeugnisse gelten, wenn diese im Ersatzverkehr vorzeitig ausgeführt werden, ist eine Sicherheitsleistung unmittelbar zwingend durch Art. 211 Abs. 3 Buchst. c, Art. 223 Abs. 4 UZK vorgeschrieben. Von einer öffentlichen Verwaltung wird keine Sicherheit verlangt. Für die EUSt kann von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden, wenn die Waren für einen zum vollen Vorsteuerabzug Berechtigten eingeführt werden.
Rz. 243
Das Unionsrecht unterscheidet zwischen Unionswaren und Nicht-Unionswaren. Ein Statuswechsel wird durch die Überführung von Nicht-Unionswaren in den freien Verkehr oder aufgrund von Pflichtverletzungen während des Verkehrs (z. B. Entzug aus der zollamtlichen Überwachung) vollzogen, sobald die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Demnach bleiben Drittlandswaren bis dahin weiterhin Nicht-Unionswaren. Hiervon macht Art. 223 Abs. 1 UZK und Art. 269 Abs. 2 DVO für den Ersatzverkehr, in dem Ersatzwaren die Stellung von Nicht-Unionswaren erhalten können, eine Ausnahme.
Rz. 244
Unter vorzeitiger Ausfuhr versteht man die Regelung, nach der die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden können, bevor die Einfuhrwaren in die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsv...