Rz. 235a
Der mit Wirkung ab dem 1.1.2020[1] eingefügte § 22 Abs. 4f S. 1 UStG verpflichtet einen Unternehmer, der einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein dort belegenes Konsignationslager[2] befördert oder versendet, die in Satz 2 enthaltenden Angaben aufzuzeichnen.
Die in § 6b UStG normierten Regelungen setzen gem. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG u. a. voraus, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG nach Maßgabe des § 22 Abs. 4f UStG gesondert aufzeichnet (§ 6b UStG Rz. 21). Neben anderen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG stellt diese Aufzeichnungspflicht somit ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal dar, dessen Nichtbeachtung zu einer Nichtanwendung (Versagung) des § 6b UStG führt.[3]
Rz. 235b
Der mit Wirkung ab dem 1.1.2020[4] eingefügte § 22 Abs. 4g S. 1 UStG verpflichtet einen Unternehmer, an den ein Gegenstand in ein sog. Konsignationslager[5] geliefert wird, die in Satz 2 enthaltenden Angaben aufzuzeichnen (§ 6b UStG Rz. 24).
Im Gegensatz zu den Aufzeichnungspflichten des Lieferers nach § 22 Abs. 4f UStG, sind die des Erwerbers bzw. eines dritten Lagerinhabers nach § 22 Abs. 4g UStG keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 6b UStG beim Lieferer, da sie nicht in § 6b UStG als Tatbestandsvoraussetzung normiert sind.[6]
Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder des § 6b Abs. 5 identisch ist, ist dieser Unternehmer (Dritter Lagerinhaber) gem. § 22 Abs. 4g S. 3 UStG von den Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4g S. 2 Nr. 3, 6 und 7 UStG entbunden.
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