Rz. 7

§ 22b UStG basierte bei Einführung 1997 auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten alle Regelungen zu treffen haben, damit Personen, die anstelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner anzusehen sind, die Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen. Zu diesen Erklärungspflichten gehört auch die periodische Abgabe von Steuererklärungen nach Art. 22 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie. Dass unionsrechtlich von einem "großen" Fiskalvertreter ausgegangen wurde, der auch Zahlungen leisten und entgegennehmen kann, in Deutschland aber nur der auf Melde- und Erklärungspflichten beschränkte Fiskalvertreter eingeführt wurde, führt nicht zu einer Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Vorschriften (vgl. § 22a UStG Rz. 14).

 

Rz. 8

Zum 1.1.2002 wurde sowohl Art. 22 Abs. 7 als auch Art. 21 der 6. EG-Richtlinie geändert.[1] Durch diese unionsrechtlichen Veränderungen ergab sich kein Anpassungsbedarf für die in § 22b UStG enthaltenen Grundregelungen zum Übergang der Rechte und Pflichten auf den Fiskalvertreter.

 

Rz. 9

Zum 1.1.2007 wurden die bisher unionsrechtlich vorhandenen Vorschriften der 6. EG-Richtlinie in die MwStSystRL überführt.[2]  Für die wahlweise Inanspruchnahme der Steuervertreterregelung legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Modalitäten fest (Art. 204 Abs. 2 MwStSystRL). Die grundsätzliche Regelung zur Abgabe einer Steuererklärung für einen Vertreter eines Steuerpflichtigen ergibt sich aus Art. 256 i. V. m. Art. 261 MwStSystRL, die Verpflichtung zur Abgabe der ZM im Falle der Fiskalvertretung aus Art. 267 MwStSystRL. Die zum 1.1.2020 in Deutschland in Kraft getretenen Verschärfungen bei den Meldepflichten (Abgabe von Voranmeldungen, individualisierte Anlage FV zur Jahressteuererklärung) sind von den allgemeinen Vorgaben des Unionsrechts gedeckt.

[1] Richtlinie 2000/65 EG des Rates v. 17.10.2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners, ABl. EG 2000 Nr. L 269, 44.
[2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem v. 28.11.2006, ABl. EU 2006 Nr. L 347, 1.

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