Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.1 Gesonderte Steuernummer
Rz. 5
Der Fiskalvertreter erhält für seine Vertretungstätigkeit eine gesonderte Steuernummer nach § 22d Abs. 1 UStG. Unter dieser Steuernummer übermittelt er die Voranmeldungen und Jahreserklärungen für alle Umsätze für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer. Die Steuernummer für die Zwecke der Fiskalvertretung erhält er zusätzlich zu der Steuernummer, unter der er seine von ihm selbst ausgeführten Umsätze gegenüber dem Finanzamt erklärt. Damit liegt (einmalig) ein Fall vor, bei dem einem Unternehmer gleichzeitig zwei Steuernummern erteilt werden, unter denen gleichzeitig eine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt.
Rz. 6
Der Antrag für die zusätzliche Steuernummer ist von dem Fiskalvertreter formlos zu stellen, besondere Formen oder Fristen sind nicht zu erfüllen. Zur Erfüllung der auf den Fiskalvertreter übergehenden Pflichten ist der Antrag aber zeitnah zur Ausführung der Umsätze der von ihm vertretenen Unternehmer zu stellen. Da die Steuernummer Voraussetzung für die Erteilung der USt-IdNr. ist und die USt-IdNr. des Fiskalvertreters in der Rechnung über die Leistung des vertretenen Unternehmers anzugeben ist, muss die Steuernummer vor Erteilung der Rechnung über die erste Leistung eines vertretenen Unternehmers beantragt werden. Eine Vollmacht des vertretenen ausländischen Unternehmers ist im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung der zusätzlichen Steuernummer nicht vorzulegen..Allerdings hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er zu dem Personenkreis der zur Fiskalvertretung berechtigten Personen nach § 22a Abs. 2 UStG gehört und er die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. Unabhängig ist dies davon, ob der Fiskalvertreter vorhat, für einen oder für mehrere ausländische Unternehmer die Fiskalvertretung zu übernehmen.
Rz. 7
Da der Kreis der zur Fiskalvertretung nach § 22a Abs. 2 UStG auf die zur unbeschränkten Vertretung in Steuersachen nach § 3 StBerG befugten Personen sowie Speditionsunternehmer oder andere gewerbliche Unternehmen nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG beschränkt ist, wird der Nachweis, zu diesen Personen zu gehören, im Regelfall an keine besonderen Schwierigkeiten gebunden sein. Insbesondere bei den in § 3 StBerG genannten Personen wird sich dies aus der Stellung des Vertreters automatisch ergeben.
Rz. 8
Da die Fiskalvertretung zum 1.1.1997 in Kraft trat und damit erstmals für Umsätze angewendet werden konnte, die ab dem 1.1.1997 ausgeführt wurden, war die für Zwecke der Fiskalvertretung zu erteilende Steuernummer erst ab dem 1.1.1997 zu erteilen. Die unter dieser Steuernummer erste Jahressteuererklärung konnte für den Besteuerungszeitraum 1997 abgegeben werden. Vierteljährliche Voranmeldungen sind erst ab dem ersten Quartal 2020 abzugeben.
2.2 Gesonderte USt-IdNr.
Rz. 9
Korrespondierend zu der Erteilung einer zusätzlichen Steuernummer erhält der Fiskalvertreter vom BZSt auf Antrag eine separate USt-IdNr., unter der der Fiskalvertreter für alle von ihm vertretenen Unternehmer die unionsrechtlich zu meldenden Vorgänge anzumelden hat.
Rz. 10
Die USt-IdNr. wird nach § 27a Abs. 1 UStG Unternehmern i. S. d. § 2 UStG auf Antrag erteilt. Der Antrag auf Erteilung der zusätzlichen USt-IdNr. soll unter Hinweis auf die Fiskalvertretung erfolgen. § 22d Abs. 1 UStG verweist – ohne weitere Ausnahmen oder weitere Voraussetzungen – auf die allgemeinen Regelungen zur Beantragung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 UStG. In § 27a Abs. 1 UStG ist keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass einem Fiskalvertreter eine zusätzliche – und damit eine zweite – USt-IdNr. erteilt wird. Nach dem Zweck der Regelung ist als Unternehmer für den Zweck der zusätzlich beantragten USt-IdNr. nicht der – die zu meldenden Leistungen ausführende – Unternehmer, sondern der Fiskalvertreter zu verstehen.
Rz. 11
Der Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. kann beim BZSt schriftlich gestellt werden. In diesem Fall sind
- der Name und Anschrift des Antragstellers,
- das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist und
- die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird
anzugeben.
Rz. 12
Der Antrag kann beim BZSt auch online über das Portal des Bundesamts gestellt werden. In diesem Fall sind
- das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist,
- die Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird,
- bei Einzelunternehmen der Name, Vorname und das Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers und
- bei allen anderen Rechtsformen der Namen des Unternehmens (Firma, ohne Rechtsformbezeichnung), Postleitzahl und Ort (Unternehmenssitz)
anzugeben.
Rz. 13
Die Erteilung der zusätzlichen USt-IdNr. erfolgt – unabhängig vom Weg der Beantragung – durch das BZSt schriftlich. Nach dem Regelungszweck ist die zusätzliche USt-IdNr. dem Fiskalvertreter mitzuteilen.
Rz. 14
Im Regelfall wird die Beantragung der USt-IdNr. für die Fiskalvertretung gleichzeitig mit der Anmeldung der Fiskalvertretung – und...