2.1 Einführung und Überblick der Regelung
Rz. 20
Inhaltlich besteht die Vorschrift des § 22f UStG seit dem 1.7.2021 aus fünf Absätzen, bei denen die eigentlichen Aufzeichnungspflichten der Betreiber elektronischer Schnittstellen im ersten Absatz geregelt werden. Der zweite Absatz enthält eine wichtige Sonderregelung für Anbieter, die sich bei dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer anmelden; das sind etwa die Kleinanbieter (Privatanbieter) auf eBay. Der zum 1.7.2021 neu eingeführte dritte Absatz schließt eine wichtige Lücke. Nunmehr bestehen auch Aufzeichnungspflichten für digitale Dienstleistungen an Endverbraucher, mithin in den Fällen des § 3a Abs. 5 UStG. Der vierte Absatz regelt klar das Bestehen einer zehnjährige Aufbewahrungsfrist (die in der Vorgängerregelung fehlte) sowie die Möglichkeiten des Abrufs der aufgezeichneten Daten durch die Finanzbehörden. Der fünfte Absatz enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach § 22f Abs. 4 S. 1 UStG zu erlassen. Diese Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor, allerdings sind schon bei Erlass der ersten Fassung des § 22f UStG bereits zwei BMF-Schreiben erschienen und zur neuen Fassung ist am 20.4.2021 ein weiteres BMF-Schreiben erschienen, mit dem unter anderem drei umfangreiche Verwaltungsanweisungen zu § 22f in den UStAE eingefügt wurden. Der eigentliche Kern der Aufzeichnungspflichten ist aber der Umstand, dass jeder Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle handeln will, zwingend eine vorherige steuerliche Erfassung bedarf. Dabei gilt das "Bescheinigungsverfahren" der ersten Fassung des § 22f UStG nicht mehr (Rz. 35ff.), der Nachweis der Unternehmereigenschaft und der steuerlichen Erfassung kann nunmehr nur noch mittels der USt-IdNr. erfolgen.
Rz. 21
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die erste Fassung des § 22f UStG in einem gewissen Widerspruch zu der Regelung der Lieferschwelle nach § 3c UStG stand, denn bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen an Nichtunternehmer unterhalb der Lieferschwelle von 100.000 EUR (vgl. § 3c Abs. 3 UStG a. F.) waren in Deutschland bis zum 30.6.2021 gar nicht steuerbar. Zum Erhalt der nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG erforderlichen Bescheinigung musste sich nach dem Gesetzeswortlaut aber auch dieser Unternehmer in Deutschland steuerlich registrieren lassen, sonst hätte ihm der Betreiber des elektronischen Marktplatzes keinen Handel über seine Plattform gestatten können. I.E. konnte das dazu führen, dass § 22f UStG bei Versandhändlern bewirkte, dass diese auf die Anwendbarkeit der Lieferschwelle nach § 3c Abs. 4 S. 1 UStG verzichten mussten, sofern sie ihre Waren über einen elektronischen Marktplatz vertreiben wollten.
Rz. 22
Zur Lösung dieses Problems sah Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 28.1.2019 vor, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die dem liefernden Unternehmer erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. aufzuzeichnen hatte; hier bedurfte es keiner Bescheinigung über die steuerliche Erfassung. Diese Problematik ist allerdings nicht mehr relevant, denn die Regelung des alten § 3c UStG ist mit Schaffung eines neuen § 3c UStG zum 30.6.2021 aufgehoben worden.
2.2 Anwendungsbereich des § 22f UStG seit dem 1.7.2021
Rz. 23
Der Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG hängt in der ersten Fassung und in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung der Vorschrift (Rz. 4) zunächst entscheidend davon ab, ob der betreffende Unternehmer der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 1 und 5 UStG ist. Dafür ist es erforderlich, dass dieser Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung (nur für diese gilt § 22f UStG!) eines Gegenstandes "unterstützt". Nicht jede Internetplattform fällt somit unter die Aufzeichnungspflichten und die Haftungsnorm des § 25e UStG, ausschlaggebend ist die vorgenannte "Unterstützung" einer Lieferung. Dieser Begriff ist zweifellos weit und wirkt etwas unglücklich, gemeint ist wohl so etwas wie "ermöglicht". Zur Konkretisierung hilft hier allerdings die unionsrechtliche Regelung in Art. 54b MwStVO, die wie folgt lautet (Hervorhebungen durch den Autor):
(1) Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff "unterstützen" die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lie...