Rz. 50
Der Abs. 2 des § 22f UStG regelt die Anforderungen an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für Lieferungen von Nutzern, die dem Betreiber gegenüber angegeben haben, dass die Lieferungen nicht im Rahmen eines Unternehmens (sondern als Privatperson) erfolgen. Der Gesetzeswortlaut fordert in seinem S. 1, dass dann, wenn die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt, der Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und die Abs. 6 bis 8 (des § 22f UStG) entsprechend gelten. In diesen Fällen hat der Betreiber neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) auch das Geburtsdatum des Lieferers vorzuhalten (§ 22f Abs. 2 S. 2 UStG). Nach der Gesetzesbegründung der ersten Fassung des § 22f UStG ist das Geburtsdatum für die eindeutige Identifizierung des Anbieters durch die Finanzverwaltung erforderlich. Der Angabe von Steuernummer und der USt-IdNr. bedarf es dagegen nicht, schon weil eine USt-IdNr. bei diesem Personenkreis zumeist nicht existieren dürfte.
Rz. 51
Zu den weiteren vom Gesetzeswortlaut verlangten Aufzeichnungsmerkmalen (Nr. 6 bis 9 des § 22f Abs. 1) kann dem Grunde nach auf die oben genannten Ausführungen verwiesen werden (Rz. 19ff.). Zweifellos kann der Schnittstellenbetreiber insbesondere Angaben über den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes sowie die Beschreibung des verkauften Gegenstandes machen, denn diese Angaben sind Gegenstand des Verkaufs über die Schnittstelle. Schwer tun werden sich die Betreiber einiger elektronischer Schnittstellen je nach Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells aber mit der Anforderung der Nr. 6 des § 22f Abs. 1 UStG, dem Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie des Bestimmungsorts. Da gerade eine Versendung in den Fällen des § 22f Abs. 2 UStG zumeist ausschließlich in der Verantwortung des Verkäufers liegt, wird der Betreiber der Schnittstelle oft keine Angaben darüber haben. Er kann wohl nur davon ausgehen, dass die Versendung vom Wohnsitz des Lieferers aus erfolgt. M.E. dürfen hier schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine überzogenen Anforderungen an die Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht gestellt werden.
Rz. 52
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen bestimmten Teil des privaten Onlinehandels kontrollieren, wenn also z. B. eine Privatperson Gegenstände über eBay veräußert, dann hat der Betreiber dieser elektronischen Schnittstelle die vorgenannten Angaben über den Verkäufer aufzuzeichnen. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der Gesetzeszweck der Regelung des § 22f UStG (Rz. 3 und 10ff.) damit exzessiv ausgelegt wird, denn im Prinzip können die Finanzbehörden nunmehr auch den gesamten inländischen Online-Handel kontrollieren. Mit der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ausländischer Online-Händler in Deutschland hat die Regelung des Abs. 2 des § 22f UStG jedenfalls nichts zu tun. Letztlich geht es mit dieser Regelung darum, den Finanzämtern die Möglichkeit zu verschaffen, festzustellen, ob vermeintliche Privatanbieter nicht doch unternehmerisch Waren über elektronische Marktplätze anbieten. Ab einer bestimmten Anzahl von Verkäufen ist hier von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, die bei Überschreitung der Umsätze der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (oder beim erklärten Verzicht auf deren Anwendung) auch zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt.
Dies erklärt auch das Erfordernis der Angabe des Geburtsdatums des Anbieters auf dem elektronischen Marktplatz. Mit Namen, Adresse und Geburtsdatum sind i. d. R. alle natürlichen Personen auffindbar, sofern sie denn keine unrichtigen Angaben machen oder Aufzeichnungsfehler (Tippfehler) vorliegen.
Rz. 53
Klarzustellen ist m. E. noch Folgendes: Sollte ein Unternehmer Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle außerhalb seines Unternehmens anbieten, dann ist er nicht verpflichtet das Verfahren nach § 22f Abs. 1 UStG anzuwenden, bloß weil er Unternehmer ist. Der Gesetzeswortlaut des § 22f Abs. 2 S. 1 UStG stellt hier eindeutig auf die Registrierung als Unternehmer auf der elektronischen Schnittstelle ab; es kommt mithin nicht allein auf die Unternehmereigenschaft an. Bei bestimmten Unternehmern kann das allerdings zu Problemen führen, dazu zwei einfache Beispiele:
Unternehmer A betreibt einen Buchladen und möchte seinen eigenen gebrauchten Kinderwagen über die elektronische Schnittstelle B anbieten.
Variante: A ist auf der elektronischen Schnittstelle B als Unternehmer registriert, weil er dort Bücher verkauft. A will nun dort seinen gebrauchten Kinderwagen verkaufen.
Im Grundfall ist A nicht daran gehindert den Kinderwagen "privat" über die elektronische Schnittstelle zu veräußern. Anders dürfte es aber in der Variante sein. Da A auf der elektronischen Schnittstelle B als Unternehmer registriert ist, kann er dort m. E. auch nur als Unternehmer auftreten, obwohl der im Beispiel genannte Kinderwagen nie unternehmerisch genutzt wurde. Die neue Regelung führt bei solchen Fällen also zu ein...