Rz. 2

§ 22g UStG wurde mWv 1.1.2024 durch das JStG 2022 in das Umsatzsteuergesetz eingeführt.[1] Die Regelung beruht auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.[2]

Mit § 22g UStG werden diese (detaillierten) Vorgaben des Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt. Zu begrüßen ist dabei die lange Vorlaufzeit von über einem Jahr, welche den davon betroffenen Rechtsanwendern jedenfalls ausreichend Zeit zur Vorbereitung gab.

 

Rz. 3

Durch die Vorschrift § 22g UStG werden sog. Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG), die im Inland Zahlungsdienste erbringen, verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungen bestimmte Aufzeichnungen beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorzunehmen und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dort werden die Aufzeichnungen vorübergehend gespeichert und an ein europäisches zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (das sog. "CESOP") zur weiteren Auswertung übermittelt. Damit soll eine staatenübergreifende Datenbank über bestimmte Zahlungsdienstleistungen in der EU geschaffen werden, deren Daten von allen Mitgliedstaaten abgefragt werden können (Rz. 6).

Rz. 4 – 5 einstweilen frei

[1] Mit Art. 17 des JStG 2022, BGBl I 2022, 2293; vgl. zum Wirksamkeitszeitpunkt dort in Art. 43 Abs. 8.
[2] ABl.EU 2020, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 7; vgl. auch hier in Rz. 7.

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