2.1 Einführung
Rz. 15
Der Textumfang der gesetzlichen Regelung des § 22g UStG ist groß, die Vorschrift besteht aus 10 teilweise sehr langen Absätzen mit einer Vielzahl von neuen Begriffen für das UStG. Inhaltlich enthält sie allerdings eigentlich keine umsatzsteuerrechtliche Regelung, sondern lediglich eine besondere Aufzeichnungspflicht und weitere Pflichten für sog. Zahlungsdienstleister, die letztlich nur dem Zweck einer besseren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung dienen (Rz. 7). Es handelt sich deshalb m.E um eine verfahrensrechtliche Regelung, die systematisch eher ins Verfahrensrecht – in die AO – gehört hätte. Diese Gesetzgebungstechnik ist allerdings nicht neu, gerade viele neuere Vorschriften des UStG enthalten keine originären umsatzsteuerrechtlichen Regelungen (z. B. §§ 26 und 27b UStG).
Rz. 16
Die Regelung des § 22g UStG sieht insgesamt 4 unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister vor, dabei handelt es sich um:
Um diese Pflichten eines Zahlungsdienstleisters auszulösen, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- es muss sich um einen Zahlungsdienstleister i. S. d. § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG handeln,
- dieser muss Zahlungsdienste i. S. d. § 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG erbringen,
- dieser muss an der Abwicklung einer Zahlung i. S. d. § 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wobei sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befindet und
- im Rahmen dieser Zahlungsdienste müssen mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Kalendervierteljahr getätigt werden.
2.2 § 22g Abs. 1 S. 1 UStG
Rz. 17
Die Grundlagen der neuen Aufzeichnungspflichten für die sog. Zahlungsdienstleister findet sich in § 22g Abs. 1 S. 1 UStG, in dem die aufzeichnungspflichtigen Angaben im Einzelnen aufgeführt werden. Das Ziel der Aufzeichnung besteht darin, die an dem Zahlungsvorgang beteiligten Personen und den Grund der Zahlung sowie dessen Höhe möglichst genau zu dokumentieren.
Gem. § 22g Abs. 1 UStG haben Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen im Einzelnen Folgendes aufzuzeichnen:
zum Zahlungsempfänger von den ihnen vorliegenden Informationen
- Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers,
- jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- jede sonstige Steuernummer,
- Adresse des Zahlungsempfängers und
- IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder, falls die IBAN nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt,
- die BIC oder jedes andere Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie
genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten Zahlungserstattungen:
- Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
- Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
- den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder für die Ermittlung der Bestimmung der Erstattung genutzt worden sind,
- jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und
- gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird.
Rz. 18
§ 22g Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt damit detailliert diejenigen Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen, welche die Zahlungsdienstleister aufzuzeichnen haben. Damit werden die in Art. 243d MwStSystRL vorgesehenen Aufzeichnungspflichten umgesetzt. Wohl zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollen Zahlungsdienstleister nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hindeuten. Aus diesem Grund regelt § 22g Abs. 1 S. 2 UStG einen "Schwellenwert" auf der Grundlage der an einen Zahlungsempfänger in einem Kalenderquartal geleisteten Zahlungen, ab dem die Aufzeichnungspflicht greift. Zahlungsdienstleister sind nur dann zur Aufzeichnung verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen (Rz. 20). M.E. stellt dies eine erhebliche Einschränkung der Aufzeichnungspflichten zugunsten der Zahlungsdienstleiter dar. Mit dieser Regelung wird