Rz. 20

Gem. § 22g Abs. 1 S. 2 UStG sind zur Führung der vorgenannten Aufzeichnungen i. S. d. S. 1 dieses Absatzes (Rz. 15) Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen; es existiert also ein "Schwellenwert" für die Aufzeichnungspflicht. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen des Zahlungsempfängers i. S. d. S. 1 Nr. 1 Buchst. e und Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters i. S. d. S. 1 Nr. 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfängers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung je Zahlungsempfänger.[1]

 

Rz. 21

Dieser Schwellenwert erscheint nur auf einen ersten Blick als Erleichterung für die aufzeichnungspflichtigen Zahlungsdienstleister. Tatsächlich können sie die Überschreitung dieses Schwellenwertes m. E. aber nur feststellen, wenn sie alle grenzüberschreitenden Zahlungen von Beginn an aufzeichnen (Rz. 18).

[1] § 22g Abs. 1 S. 3 bis 5 UStG; vgl. zur Gesetzesbegründung oben in Rz. 16.

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