2.1 Allgemeines
Rz. 6
Die besondere Besteuerungsform des § 25 UStG findet nur Anwendung bei Reiseleistungen (Rz. 25ff.) eines Reiseunternehmers (Rz. 9ff.), soweit die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Reiseunternehmer muss gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftreten (Rz. 16ff.).
- Die Reiseleistungen dürfen sowohl für das Unternehmen als auch nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein (Rz. 33ff.).
- Der Reiseunternehmer muss dabei sog. Reisevorleistungen Dritter in Anspruch nehmen (Rz. 35ff.).
Rz. 7
Erbringt der Reiseunternehmer mehrere Reiseleistungen und sind die in Rz. 6 genannten Voraussetzungen nicht bei allen Leistungen erfüllt, so ist die Sonderregelung des § 25 UStG nur auf diejenigen Reiseleistungen anwendbar, bei denen die in Rz. 6 aufgezählten Voraussetzungen vorliegen (sog. gemischte Reiseleistungen; Rz. 48).
Rz. 8
Soweit die Voraussetzungen des § 25 UStG vorliegen, greifen die Sonderregelungen dieser Vorschrift zwingend ein. Sie sind nicht abdingbar. Auch eine Option für die allgemeinen Vorschriften des UStG kommt nicht in Betracht, da ein solches Wahlrecht im Gesetz nicht vorgesehen ist. Soweit § 25 UStG allerdings keine abweichenden Sonderregelungen enthält, sind die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden, so insbesondere die Vorschriften über die Steuerbarkeit (§ 1 UStG), den Unternehmerbegriff (§ 2 UStG), den Steuersatz (§ 12 UStG), die Entstehung der Steuer (§ 13 UStG), die Ausstellung von Rechnungen (§ 14 UStG) und das Besteuerungsverfahren (§§ 16 bis 18 UStG).
2.2 Reiseunternehmer
2.2.1 Allgemeines
Rz. 9
Aus der Überschrift des § 25 UStG wird deutlich, dass die Sonderregelung – entsprechend den Zielen der MwStSystRL (Rz. 2) – nicht nur für Reisebüros und Reiseveranstalter, sondern für alle Unternehmer gilt, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist. Damit fallen auch solche Unternehmer unter den Anwendungsbereich der Sondervorschrift, die Reiseleistungen nur gelegentlich und als Hilfs- oder Nebenumsätze bewirken. Unternehmer i. S. d. § 25 UStG sind z. B. auch Verlage, Kreditinstitute, Versicherungen, wenn sie Reisevorleistungen in Anspruch nehmen und diese im eigenen Namen an Endverbraucher abgeben.
Ein Kaufhauskonzern veranstaltet auch Pauschalreisen; ein Buchclub veranstaltet für seine Mitglieder Fernreisen; ein Industrieunternehmen veranstaltet als Belohnung für erfolgreiche Mitarbeiter eine sog. Incentivereise.
Rz. 9a
In Organschaftsfällen sind für die Beurteilung, ob eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vorliegt, alle Leistungen maßgeblich, die als Ausgangsumsätze den Organkreis verlassen. Reisevorleistungen können nur vorliegen, soweit nicht am Organkreis Beteiligte Leistungen erbringen, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Leistungen der Organgesellschaft oder des Organträgers mit eigenen Mitteln sind Eigenleistungen.
Rz. 10
Die Vorschrift hat in erster Linie Bedeutung für Reisebüros (soweit sie nicht nur als Vermittler auftreten, Rz. 16ff.) und Reiseveranstalter, die Pauschalreisen veranstalten, also eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:
- Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;
- Beherbergung;
- Verpflegung;
- Betreuung durch Reiseleiter;
- Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge);
- Eintrittsberechtigungen.
Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird. Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt. § 25 UStG ist hingegen auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro nicht anzuwenden. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, sind keine Reiseleistungen.
Rz. 11
Als Reiseunternehmer können aber auch z. B. Volkshochschulen, Vereine, Verbände, Kirchen und Fremdenverkehrsämter in Betracht kommen. Gemeinnützigkeit, Teilnehmergebühr statt Reisepreis und fehlender Sicherungsschein schließen die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht aus. Bieten Personenvereinigungen...