Rz. 33
Bis 17.12.2019 findet § 25 UStG keine Anwendung, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und der Steuerfreiheit richtet sich für die erbrachten Leistungen insbesondere nach folgenden Vorschriften:
Bei Pauschalreisen ist jede einzelne Reiseleistung gesondert nach dem Leistungsort auf ihre Steuerbarkeit hin zu beurteilen. Die Fiktion der einheitlichen sonstigen Leistung gem. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG (Rz. 27) kommt bei Reiseleistungen an Unternehmer nicht zum Tragen.
Ab 18.12.2019 gilt § 25 UStG auch, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden.
Rz. 34
Verwertet der Leistungsempfänger die Reiseleistung nicht im eigenen Unternehmen, sondern wendet sie Dritten (eigenen oder fremden Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden, Handelsvertretern, Händlern usw.) zu, so stellt sich die Frage, ob auf diesen Umsatz § 25 UStG anzuwenden ist. Bei Zuwendung der Reise an eigene Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG oder gegen Entgelt bewirkt der Unternehmer eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG. Der Abzug der auf die Reisevorleistungen entfallenden VSt ist in diesen Fällen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen. Zur Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 81.
Wird die Reise an andere Unternehmer (z. B. Geschäftsfreunde) weitergegeben, so kann dies
- im Rahmen eines (bestehenden) Leistungsaustauschs als Entgeltminderung nach § 17 UStG,
- im Rahmen eines (neuen) Leistungsaustauschs (tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2) als Entgelt oder
- als unentgeltliche Leistungsabgabe
erfolgen. In diesen Fällen wird ab dem 18.12.2019 ebenfalls eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG bewirkt. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entfällt aufgrund von § 14a Abs. 6 S. 2 UStG.
Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen bezogene Reise schließlich doch als Privatreisender, so erfüllt dies den Tatbestand der unentgeltlichen Leistungsabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Auf diesen Tatbestand ist § 25 UStG nicht anwendbar, da es hier an einer gegenüber einem Dritten (Leistungsempfänger) erbrachten Leistung fehlt.
Rz. 34a
Zur Verdeutlichung der bisherigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei nichtunternehmerischer und bei unternehmerischer Verwendung von Reiseleistungen folgende Beispiele:
Beispiel 1 (Kettengeschäft inländischer Reiseveranstalter):
Der Reiseunternehmer B kauft beim Reiseunternehmer A eine komplette Pauschalreise nach Italien. Sie umfasst Beförderung mit der Eisenbahn, Transfer, Unterkunft und Verpflegung am Zielort. B bietet diese Pauschalreise seinerseits im Rahmen seines Reiseprogramms privaten Reisenden im eigenen Namen an. – Hier unterliegt nur die Leistung des B an den Reisenden der Besteuerung nach § 25 UStG. Der an A gezahlte Preis für die Pauschalreise ist für B Reisevorleistung. Die Umsätze auf der Vorstufe (A an B) unterliegen der Besteuerung nach den allg. Vorschriften. Daraus folgt:
- Bei der Beförderung mit der Eisenbahn unterliegt nur die Beförderungsleistung auf dem inländischen Streckenanteil der Besteuerung (§ 3b Abs. 1 S. 2 UStG).
- Der Transfer ist als Beförderungsleistung im Ausland nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG).
- Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG nicht steuerbar ist.
- Die Verpflegungsleistungen sind als Nebenleistungen ebenfalls nicht steuerbar, da der Ort dieser sonstigen Leistung im Ausland liegt.
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Ab dem 18.12.219 unterliegt auch die Reiseleistung des A der Besteuerung nach § 25 UStG. |
Beispiel 2 (Kettengeschäft ausländischer Reiseveranstalter):
Der Reiseunternehmer D kauft beim Reiseunternehmer C in Brüssel eine komplette Pauschalreise in den Schwarzwald ein. D bietet diese Pauschalreise seinerseits im eigenen Namen privaten Reisenden an. – D unterliegt mit seinen Leistungen gegenüber den Reisenden nur dann der Besteuerung nach § 25 UStG, wenn er die Reiseleistungen von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus erbringt (Rz. 13). C unterliegt mit der Beförderungsleistung, soweit sie auf das Inland entfällt, sowie mit dem Transfer und der Unterbringung der deutschen USt. D hat diese USt als Leistungsempfänger nach § 13b UStG ei...