5.1 Allgemeines
Rz. 84
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Eingangsleistungen mit Vorsteuer |
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für Reiseleistungen |
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andere Leistungen |
= Vorsteuerabzug, unter den Voraussetzungen des § 15 UStG |
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Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG |
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sonstige Reiseleistungen, z. B. Kataloge |
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= kein Vorsteuerabzug |
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Vorsteuerabzug, |
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kein Vorsteuerabzug, |
wenn Eingangsleistungen |
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wenn nebenstehende Voraussetzungen nicht erfüllt sind |
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zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen führen |
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(§ 15 Abs. 3 UStG) |
Sachverhalt |
Vorsteuerabzug |
Besteuerung nach § 25 UStG |
Nein |
Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen |
Nein |
USt wird den Unternehmen für andere Leistungen in Rechnung gestellt |
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
Leistungen hängen unmittelbar mit der Reise zusammen, aber kommen dem Reisenden nur mittelbar zugute |
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
"Incentiv-Reisen" |
Grundsätzlich nein |
Reiseunternehmer ist nicht im Inland ansässig, aber nimmt dort Reisevorleistungen in Anspruch |
Nein (Abschn. 25.4 Abs. 3 S. 2 UStAE) |
Vermittlung einer Pauschalreise durch andere Unternehmer |
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen |
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 UStG ist die Steuer, die dem Unternehmer für von ihm in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer, abweichend von § 15 Abs. 1 UStG, vom VStAbzug ausgeschlossen. Dieser Ausschluss vom VStAbzug ist durch die Systematik der Sonderregelung des § 25 UStG bedingt: Gem. § 25 Abs. 3 UStG gehören die Aufwendungen des Reiseunternehmers für Reisevorleistungen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Reiseleistungen. Um zu vermeiden, dass insoweit ein unbelasteter Letztverbrauch eintritt, muss die Steuer, die dem Reiseunternehmer für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer vom VStAbzug ausgeschlossen werden. Da der Reiseunternehmer die Reisevorleistungen in aller Regel einschließlich der darauf ruhenden UStBeträge weiterberechnet, wird im Ergebnis der Reisende mit dieser Steuer belastet, und zwar auch dann, wenn die Reisevorleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU angefallen sind. Die Regelung entspricht Art. 310 MwStSystRL (Rz. 2).
5.2 Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Reisevorleistungen
Rz. 85
Vom VStAbzug sind gem. § 25 Abs. 4 S. 1 UStG die Steuerbeträge ausgeschlossen, die auf Reisevorleistungen entfallen. Reisevorleistungen sind nach § 25 Abs. 1 S. 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen . Die Berechtigung zum VStAbzug entfällt jedoch nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen bewirkt, die unter § 25 UStG fallen. Indessen kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer für eine Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG tatsächlich USt zu entrichten hat. Der VStAbzug kann daher auch in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen es für die Reiseleistung an einer Bemessungsgrundlage fehlt (z. B., wenn die vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge genauso hoch sind wie der vom Leistungsempfänger für die Reiseleistung gezahlte Betrag oder wenn die Beträge für Reisevorleistungen den vom Leistungsempfänger gezahlten Betrag übersteigen; Rz. 72). Ausgeschlossen ist der VStAbzug folglich insbesondere auch bei sog. Incentive-Reisen, die der Unternehmer erwirbt und seinen Arbeitnehmern als unentgeltliche Wertabgabe überlässt bzw. ohne Aufschlag oder mit einem Abschlag weiterberechnet.
Rz. 86
Der Ausschluss des VStAbzugs nach § 25 Abs. 4 S. 1 UStG gilt auch für im Ausland ansässige Reiseunternehmer. Er tritt ferner ein, wenn Reiseleistungen von einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte eines im Inland ansässigen Reiseunternehmers erbracht werden (zum Leistungsort bei Reiseleistungen vgl. Rz. 28ff.). Ein im Ausland ansässiger Reiseveranstalter, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, kann deshalb die ihm hierfür in Rechnung gestellte USt nicht als VSt abziehen. Ebenso wenig kann er eine Vergütung dieser USt in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 bis 61 UStDV beantragen. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, ist auch insoweit nicht zum VStAbzug berechtigt, als dieser Betriebsstätte für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen USt in Rechnung gestellt worden ist.
5.3 Vorsteuerabzug für andere Vorleistungen sowie bei steuerfreien und nicht steuerbaren Reiseleistungen
Rz. 87
Der Ausschluss des VStAbzugs gem. § 25 Abs. 4 UStG beschränkt sich auf die Steuerbeträge für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sowie entrichtete EUSt sind dagegen – wie § 25 Abs. 4 S. 2 UStG klarstellt – unter den Voraussetzungen des § 15 USt...