Rz. 5
§ 25f UStG ist durch Art. 12 Nr. 18 des Gesetzes vom 12.12.2019 in das UStG eingefügt worden. Er gilt gem. Art. 39 Abs. 2 dieses Gesetzes ab dem 1.1.2020.
Rz. 6
Das ist deshalb nicht unproblematisch, weil die Norm im Wesentlichen auf der inzwischen ständigen Rechtsprechung des EuGH beruht, wonach den an betrügerischen Machenschaften wissentlich beteiligten Unternehmern der Vorsteuerabzug oder die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen ist.
Rz. 6a
Der EuGH hat an dieser Rechtsprechung weiterhin festgehalten, s. z. B. den Beschluss v. 14.4.2021 sowie die Urteile v. 11.11.2021, v. 24.11.2022,
v. 25.5.2023 und v. 11.1.2024.
Rz. 6b
Der Ansatz des EuGH zur Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen, der zur definitiven Besteuerung im Abgangsland führt, lässt sich nicht auf die Regelungen zur Ortsbestimmung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen übertragen. Das hat der EuGH im Urteil v. 27.10.2022 zu einem Fall aus Österreich entschieden, bei dem ein Unternehmer davon wusste oder hätte wissen müssen, dass der Empfänger seiner Dienstleistung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war. Es kommt dann also nicht zu einer Rückverlagerung des Dienstleistungsorts zum Sitzland des Erbringers der Dienstleistung, sondern es bleibt beim vom Binnenmarktregime vorgegebenen Empfängerlandprinzip.
Weil alle Organe der EU-Mitgliedstaaten, verpflichtet sind, die Rechtsprechung des EuGH zu befolgen, muss die Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch bereits für Fälle ausgesprochen werden, die sich vor dem 1.1.2020 ereignet haben. Dazu sei auf das BFH-Urteil vom 10.7.2019 verwiesen, in dem der BFH unter Bezugnahme auf die hier zitierten Urteile des EuGH Folgendes gesagt hat: "Außerdem ist – unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen – das Recht auf Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird."
Rz. 7
Insofern entfaltet diese Kodifizierung der EuGH-Rechtsprechung eine Rückwirkung, die sich mit der Inkrafttretensvorschrift des Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.12.2019 nicht verträgt. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass hier der Vorrang des Unionsrechts in der Ausprägung der EuGH-Rechtsprechung auch schon für die Zeit vor dem 1.1.2020 greift.
Rz. 8
Die Regierungsbegründung setzte sich mit diesen Fragen nicht auseinander, sondern beschränkte sich auf den folgenden Satz:
"Im Interesse einer einheitlichen und praxisgerechten Rechtsanwendung wird mit der Regelung die vorliegende EuGH-Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt und damit auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und den Anforderungen der Praxis entsprochen."
Rz. 9
Das ist zumindest missverständlich, denn einer Umsetzung von EuGH-Urteilen in das nationale Recht bedarf es überhaupt nicht. Die vom EuGH entwickelte Auslegung des Unionsrechts bindet alle staatliche Gewalt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Der Bestimmtheitsgrundsatz spielt daher nur insoweit eine Rolle, als diese Rechtsprechung nun in die Tatbestandsformulierung des § 25f UStG ausdrücklich eingegangen ist. Die Rechtsunterworfenen finden die Vorgaben des EuGH nun eben noch zusätzlich in einer nationalen Norm. Deren Auslegung wird sich entlang der künftigen Rechtsprechung des EuGH bewegen müssen. Für nationale Eigenheiten bleibt da kein Spielraum. Insofern bedarf es auch keinen Rückgriff auf § 42 AO, denn der vom EuGH konstierte Missbrauch unionsrechtlicher Vorgaben geht der AO vor. Und wie es wäre, wenn der EuGH seine Rechtsprechung aufgäbe, ist eine wohl eher theoretische Frage.
Rz. 9a
Durch Art. 14 Nr. 19 und 20 JStG 2020 wurden die bisherigen §§ 26a und 26b UStG mit Wirkung ab dem 1.7.2021 so zusammengelegt, dass der bisherige §26b UStG nun Inhalt des § 26a Abs. 2 UStG wurde und die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 26a UStG die Nummern 3 und 4 erhielten. § 26b UStG wurde aufgehoben. Daher musste die im ab dem 1.1.2020 geltenden Text des § 25f UStG enthaltene Verweisung auf diese Vorschriften redaktionell dadurch angepasst werden, dass nunmehr ab dem 1.1.2021 die Angabe "§§26a, 26c" lautet. Seither wurde § 25f UStG nicht mehr geändert.