Rz. 14a

Die Strafvorschrift des § 26c UStG – genauso wie die Regelung der Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b UStG – greift zweifellos in die Grundrechte der von der Ausführung dieser Vorschriften betroffenen Personen ein. In diesen Fällen fordert nun Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – das sog. Zitiergebot –, dass das Gesetz (das UStG) das verletzte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Eine solche Regelung ist aber nun bei Einfügung der beiden genannten Normen in das UStG übersehen worden. Aus diesem Grund wurde gerade in den ersten Jahren nach Einfügung dieser Vorschriften immer wieder die Verfassungswidrigkeit des ganzen UStG gerügt. Diesem Begehren haben aber der BGH und das BVerfG eindeutig nicht entsprochen, eine Gesamtnichtigkeit des UStG liegt jedenfalls nicht vor.[1] Unbeantwortet geblieben ist aber weiterhin die Frage, ob §§ 26c, 27b UStG für sich allein verfassungsgemäß sind.[2] Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht m. E. genauso weiter aus wie die Zitierung der verletzten Grundrechte im UStG.[3]

Zu weiteren Einzelheiten der Verletzung des "Zitiergebots" durch das UStG ist hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kommentierung zu § 27b UStG zu verweisen (Rz. 56ff.).

[2] Roth, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 12e.
[3] Für die Verfassungswidrigkeit des § 26c UStG wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot Roth, wistra 2017, 1.

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