2.1 Allgemeines
Rz. 28
§ 27a UStG regelt in seinem ersten Absatz die Voraussetzungen der Vergabe von USt-IdNr. durch das BZSt an Unternehmer. § 27a UStG hat dabei nur die Vergabe der deutschen USt-IdNr. mit dem Ländercode "DE" zum Gegenstand, ausländische USt-IdNrn. können nur von den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften und den unionsrechtlichen Vorgaben vergeben werden. In seinem Absatz 2 schafft die Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen durch die Landesfinanzbehörden, insbesondere an das BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlich sind. Dieser Absatz regelt weiter, zu welchen Zwecken die von den Landesfinanzbehörden erteilten Informationen verwendet werden dürfen. Im Folgenden sind neben dem Inhalt des Gesetzeswortlauts einige weitere wichtige Fragen, die im Zusammenhang mit der Regelung auftreten, zu betrachten, wie es z. B. die Rechtsnatur und die Wirkungen der USt-IdNr. aufwerfen. Da Unternehmer erst nach Erteilung einer USt-IdNr. innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe tätigen können und die USt-IdNr. auch bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen die Handlung als Unternehmer dokumentiert, ist dabei insbesondere die Frage nach einem Anspruch auf Erteilung einer solchen Nummer von erheblicher praktischer Bedeutung (Rz. 36 und 75ff.). Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2021 mit dem Ziel der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung für die FÄ die Möglichkeit der "Begrenzung" von USt-IdNrn. besteht (Rz. 79ff.).
2.2 Voraussetzungen der Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
2.2.1 Antragserfordernis
Rz. 29
Allgemein gilt, dass nicht jeder Unternehmer mit Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit automatisch eine USt-IdNr. erhält (Rz. 35), dies gilt grundsätzlich nur für die Steuernummer. Gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 UStG wird eine USt-IdNr. auf Antrag hin vom BZSt erteilt; die Erteilung dieser Nummer ist gebührenfrei. Der Antrag unterliegt dabei keinen besonderen Formerfordernissen, er muss nach § 27a Abs. 1 S. 5 UStG nur Name, Adresse und Steuernummer des Antragstellers enthalten, gem. § 27a Abs. 1 S. 4 UStG muss dieser Antrag lediglich schriftlich gestellt werden, Adressat ist das BZSt. Neben dieser (klassischen) schriftlichen Antragstellung kann dies nach Abschn. 27.b.1 S. 2 UStAE auch über das Internet vorgenommen werden, der Antrag ist über die Internetseite "www.bzst.de" zugänglich. Hier muss der Antragsteller allerdings das vorgegebene Formular ausfüllen; auf diesem Weg, ist die Form des Antrags somit vorgegeben. Die zugeteilte USt-IdNr. wird dem Antragsteller dann schriftlich durch das BZSt bekannt gegeben, es erfolgt also keine direkte Zuteilung über das Internet.
Rz. 30
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer USt-IdNr. ist die steuerliche Registrierung bei einem deutschen FA, der Unternehmer bedarf mithin einer Steuernummer – und zwar einer solchen, die ihn als Unternehmer ausweist. Hat er noch keine Steuernummer (steuerliche Neuaufnahme), dann kann er nach Abschn. 27.a Abs. 1 S. 4 UStAE die Erteilung einer USt-IdNr. auch unmittelbar – im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung – bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde beantragen. Diese erteilt ihm dann zunächst eine Steuernummer und gibt das Ersuchen auf die Erteilung einer USt-IdNr. mit denen für die Erteilung der USt-IdNr. nötigen Informationen an das BZSt weiter. Dieses gestufte Vorgehen ist erforderlich, weil das BZSt nicht beurteilen kann, ob eine Person oder Personenvereinigung Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Diese Einstufung kann nur durch die zuständige Landesfinanzbehörde vorgenommen werden, weil alle Steuerpflichtigen nur dort steuerlich geführt und verwaltet werden. Im Ergebnis wird demnach nur dem Unternehmer mit einer gültigen Steuernummer eine USt-IdNr. zugeteilt.
Warum nicht alle Unternehmer automatisch eine USt-IdNr. erhalten, kann in der Tat genauso kritisch gesehen werden, wie der Umstand, dass dieses "Verfahren""u. U. einige Zeit in Anspruch nehmen kann, während dieser Unternehmer nur schwer dazu in der Lage ist, grenzüberschreitende Leistungen auszuführen.
Rz. 31
Nach Abschn. 27a.1 Abs. 1 S. 6 UStAE erhält jeder Unternehmer nur eine USt-IdNr. zugeteilt. Diese Beschränkung ist erforderlich, weil nur dadurch ein eindeutiger Datenabgleich ermöglicht werden kann. Gewisse Besonderheiten gelten allerdings für Organgesellschaften und die Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder (Rz. 56ff., Rz. 60ff.) und den Fiskalvertreter (Rz. 62a). Darüber hinaus können deutsche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten eine weitere USt-IdNr. erhalten (Rz. 39), die dann aber eine Nummer dieses Staates ist. (Rz. 39). Im Ergebnis stellt die USt-IdNr. eines Unternehmers ein im gesamten Gebiet der Europäischen Union unverwechselbares einmaliges Identifikationsmerkmal dieses Unternehmers dar.
Rz. 32
Nach Abschn. 27a.1 Abs. 2 UStAE kann ein Unternehmer bei der Beantragung einer USt-IdNr. zusätzlich die Anschrift speichern lassen, unter der er im...