Rz. 43

Eine elektronische Schnittstelle i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 1 und 2 UStG ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Sie ist inhaltlich identisch mit der in § 25e Abs. 5 UStG enthaltenen Definition (siehe auch die Kommentierung zu § 25e UStG Rz. 56a ff.).

 

Rz. 44

Die Vorschrift basiert auf Art. 14a Abs. 1 und 2 MwStSystRL ("[…] die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, bspw. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, […]") und wurde nahezu wortgleich übernommen.

 

Rz. 45

Dem Begriff der elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 1 und 2 UStG ist nach der Gesetzesbegründung ein sehr weites Verständnis zugrunde zu legen, sodass in den Anwendungsbereich der Vorschriften nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale fallen, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel.[1] Die Finanzverwaltung hat diese Auslegung in den UStAE mit geringfügiger Änderung übernommen. Statt der in der Gesetzesbegründung enthaltenen "vergleichbaren elektronischen Mittel" wird dort auf "vergleichbare elektronische Handelsplätze" Bezug genommen.[2] Während die Gesetzesbegründung damit auf die für die Rechtsanwendung unerhebliche technische Ausgestaltung der Schnittstelle Bezug nimmt, bezieht sich die Finanzverwaltung dagegen auf die Eignung für die Ausführung von Handelsumsätzen. Dieser Unterschied führt bei der Rechtsanwendung aber zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen. Denn in beiden Fällen liegt eine auslegende Beschreibung der vom Gesetz verwendeten Formulierung "oder Ähnliches" vor, wodurch die sehr weite Auslegung des Begriffs der elektronischen Schnittstelle lediglich in unterschiedlicher Weise beschrieben wird.

[1] BT-Drs. 19/22850, 132f.

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