Rz. 10

§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG gilt nach dem Wortlaut für Fälle, in denen "der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet" wird. Die Vorschrift betrifft auch die sog. Abholfälle, bei denen der Abnehmer den Liefergegenstand beim Lieferer abholt. Da es sich auch bei Abholfällen darum handelt, dass "der Gegenstand der Lieferung durch den … Abnehmer oder einen … vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet" wird, sind derartige Sachverhalte als Beförderungs- oder Versendungsfälle zu beurteilen, deren Ort mit dem Beginn der Beförderung/Versendung bestimmt wird.

§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG gilt somit für die Fälle, in denen

  • der Abnehmer,
  • ein von ihm beauftragter Dritter (Angestellter, selbstständiger Spediteur),
  • eine Betriebsstätte oder
  • eine Organgesellschaft
  • den Gegenstand beim Lieferer abholt (vgl. auch Rz. 48f.).

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