Rz. 13

Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 S. 1 2. Halbs. UStG ist für die Bestimmung des Lieferorts darauf abzustellen, wo die Beförderung oder Versendung "an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten" beginnt. Danach ist zu unterscheiden zwischen Warentransporten hin zum Abnehmer oder (aufgrund entsprechender Weisung des Abnehmers) zu einem Dritten. Eine Beförderung "an den Abnehmer" liegt vor, wenn aufgrund der für die Beförderung ausgestellten Urkunden der Frachtführer zur Auslieferung der Ware an den Abnehmer verpflichtet und nur der Abnehmer zum Empfang der Ware berechtigt ist. Im Landfrachtgeschäft ist dafür maßgebend der Frachtbrief[1], im Binnenschifffahrtsverkehr der Ladeschein.[2]

 

Rz. 14

§ 3 Abs. 6 UStG S. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Versendung nicht an den Abnehmer, sondern in dessen Auftrag an einen anderen erfolgt.

[1] RFH v. 24.1.1941, V 440/39, RStBl 1941, 254; RFH v. 22.1.1943, V 26/42, RStBl 1943, 318

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