Rz. 30
Der Liefergegenstand kann auf verschiedene Art vom Lieferer zum Abnehmer bewegt werden. Er kann zuerst befördert und anschließend versendet oder umgekehrt zuerst versendet und anschließend befördert werden. Der eine von beiden oder beide Vorgänge können sich wiederholen – auch mehrfach.
Rz. 31
Befördert ein ausländischer Unternehmer eine Ware mit eigenem Fahrzeug vom Ausland zum inländischen Grenzort und versendet er sie dort mittels eines Frachtführers (z. B. mit der Bahn) an den Abnehmer im Inland, so handelt es sich um eine kombinierte Beförderungs-/Versendungslieferung, deren Ort gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG im Ausland liegt, wenn die Ware bei Beginn der Beförderung im Ausland bereits verkauft war und allein der ausländische Unternehmer zu diesem Zeitpunkt alle Dispositionen über die Beförderung und Versendung an den inländischen Abnehmer endgültig getroffen hatte, z. B. durch entsprechende Weisung an den Kraftfahrer oder einen Vermerk in den Versendungsunterlagen. Der Umsatz ist – soweit nicht die Vorschrift des § 3 c UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen an Privatpersonen gilt, sog. Versandhandelsregelung – grundsätzlich im Inland nicht steuerbar.
Rz. 32
Der kombinierte Beförderungs-Versendungsverkehr kann auch von einem inländischen Unternehmer ausgehen.
Eine Bundeswehreinheit, die für eine mehrwöchige Übung nach Kanada verlegt ist, bestellt Exportbier bei einer Bremer Brauerei. Sie beauftragt die Brauerei, ihr das Bier auf dem Seewege nach Kanada zuzusenden. Die Brauerei befördert das Bier mit eigenem Lkw vom Inland in den Freihafen Bremerhaven. Hier verlädt sie es auf ein Seeschiff zur Versendung an die Adresse der Bundeswehreinheit in Kanada.
Der aus einer Beförderung und einer Versendung bestehende Transport ist, weil der Abnehmer feststeht und bei Beginn der Beförderung alles Erforderliche getan ist, um den Gegenstand an den Abnehmer gelangen zu lassen, als einheitliches Ganzes anzusehen. Die Lieferung gilt gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG als mit dem Beginn der Beförderung im Inland ausgeführt und ist daher steuerbar, jedoch als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Kombinierter Beförderungs-Versendungsverkehr liegt nicht vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Liefergegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Beförderung vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer durch mehrere (mindestens zwei) der beteiligten Unternehmer ausgeführt bzw. veranlasst wird (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung, § 3 Abs. 6a Rz. 9).