Rz. 48

Hat der Lieferer den funktionsfähigen Liefergegenstand in seinem Betrieb vollständig hergestellt und befördert oder versendet er ihn an den Abnehmer, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG mit dem Beginn der Beförderung bzw. mit der Übergabe des Gegenstands an den beauftragten Beförderungsunternehmer als bewirkt.[1]

 

Rz. 49

Wird der Gegenstand einer Werklieferung lediglich zum Zweck eines besseren und leichteren Transports in Einzelteile zerlegt, werden diese zum Abnehmer befördert und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt, gilt die Lieferung mit Beginn der Beförderung als ausgeführt. Zur betriebsfähigen Herstellung beim Lieferer gehört häufig die Durchführung eines Probelaufs; ein bei der Wiederzusammensetzung des Liefergegenstands beim Abnehmer durchgeführter erneuter Probelauf ist in diesem Fall unschädlich.[2]

 

Rz. 50

Handelt es sich um Maschinen von komplizierter Konstruktion, so verlieren diese, wenn sie einmal zerlegt worden sind, meistens die vorher vorhandene Funktionsfähigkeit. Sie müssen am neuen Standort nicht nur wieder zusammengesetzt, sondern darüber hinaus neu eingestellt und erprobt werden. Sind die durchzuführenden Arbeiten vertraglich ausbedungen und handelt es sich um umfangreichere handwerkliche oder technische Leistungen, die der Lieferer mithilfe vorgebildeter Fachkräfte ausführt, so entsteht ein neues gem. § 3 Abs. 7 UStG am Bestimmungsort geliefertes Verkehrsgut.[3]

 

Rz. 51

Bei dieser Sachlage dürfte es auch keine Rolle spielen, ob der Lieferer möglicherweise nur einen Fachingenieur als Montageleiter zur Verfügung stellt. Erfahrungsgemäß wird der Abnehmer im Rahmen der Zurverfügungstellung eigener Arbeitskräfte zum Erhalt der vollen Gewährleistungsansprüche jede Mitverantwortung für eine ordnungsgemäße Montage ablehnen, sodass in sinngemäßer Auslegung der BFH-Rechtsprechung[4] die Leistung dieser Arbeitskräfte dem Lieferer zuzurechnen ist und demzufolge die Verfügungsmacht erst am Bestimmungsort verschafft werden kann.

 

Rz. 52

Auch bei einfacheren Anlagen, die vor dem Transport bereits betriebsfertig waren, kann eine Montage am neuen Standort eine Bearbeitung darstellen, die zur Lieferung am Bestimmungsort und damit zur Maßgeblichkeit des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG führt. Das ist dann der Fall, wenn die Bearbeitung vertraglich vereinbart war, wenn sie von handwerklich oder technisch vorgebildeten Fachkräften ausgeführt wird und die Anlage den jeweils örtlichen Gegebenheiten angepasst wird.[5] Kommen beim Abnehmer noch wesentliche Anlageteile von anderen Zulieferanten hinzu und werden diese dann erstmalig in eine vom Lieferer funktionsfähig zu erstellende Anlage eingebaut, liegt ebenfalls keine bloße Montage, sondern eine am Bestimmungsort ausgeführte Werklieferung vor.

[1] RFH v. 10.2.1939, V 392, 481/37, RFHE 46, 264, RStBl 1939, 717 betr. Herstellung von Flugzeughallen.
[3] BFH v. 18.4.1962, V 187/59, HFR 1962, 318.
[5] BFH v. 12.12.1963, V 22/61, HFR 1964, 444.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge