Rz. 87

Im Einzelfall kann sich der Leistungsort bei § 3a Abs. 1 UStG auch nach dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmen, obwohl sich das aus dem (deutschen) Gesetzeswortlaut – entgegen Art. 45 S. 3 MwStSystRL – so nicht ergibt (Rz. 38), in der Verwaltungsanweisung finden sich hierzu in Abschn. 3a.1 Abs. 1 S. 8ff. UStAE Vorgaben. Als Wohnsitz einer natürlichen Person gilt nach den hier maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben der MwStVO – unabhängig davon, ob diese Person steuerpflichtig ist oder nicht – der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register eingetragene Wohnsitz oder der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde angegeben hat, es sei denn, dass dieser Wohnsitz nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.[1] Letztlich handelt es sich hierbei um eine auch in Deutschland unmittelbar geltende Legaldefinition des Begriffs des "Wohnsitzes", der jedenfalls für die Zwecke der Umsatzbesteuerung anzuwenden ist. Die deutsche Verwaltungsanweisung in Abschn. 3a.1 Abs. 1 S. 9 UStAE hat hier die unionsrechtliche Definition übernommen.

 

Rz. 88

Als gewöhnlicher Aufenthaltsort i. S. d. § 3a UStG gilt nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 13 MwStVO – unabhängig davon, ob diese Person steuerpflichtig ist oder nicht – der Ort, an dem diese natürliche Person aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich lebt. Liegen die beruflichen Bindungen einer natürlichen Person in einem anderen Land als dem ihrer persönlichen Bindungen oder gibt es keine beruflichen Bindungen, so bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthaltsort nach den persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der natürlichen Person und einem Wohnort erkennen lassen.[2]

 

Rz. 89

Festzuhalten ist, dass die Leistungsortsbestimmung wohl immer dann schwierig wird, wenn sie weder nach dem Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit noch dem einer Betriebsstätte erfolgen kann; diese Problematik betrifft sowohl den Leistenden als auch die Finanzbehörde. Der Aufwand zur Bestimmung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes darf hier nicht unterschätzt werden, vor allem, weil es sich bei der Erbringung sonstiger Leistungen für den Leistenden zumeist um sich regelmäßig wiederholende Umsätze handelt. In der Praxis dürfte es m. E. allerdings eher selten vorkommen, dass der leistende Unternehmer – auf den bei der Bestimmung des Leistungsorts abzustellen ist – weder über den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte in einem bestimmten Staat verfügt.

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