Rz. 380
Unter Datenverarbeitung ist im weitesten Sinne die Tätigkeit der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (gemeint sind Computer von jeder Leistungsfähigkeit) zu verstehen. Dabei werden bestimmte Eingabewerte – die Daten – in einem Computer verarbeitet und u. U. auch ausgewertet oder verknüpft. Die unionsrechtliche Grundlage der Regelung findet sich in Art. 59 Buchst. c MwStSystRL. Gemäß Abschn. 3a.9 Abs. 15 S. 1 UStAE sind unter Datenverarbeitung die manuelle, mechanische oder elektronische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten zu verstehen. Hierzu gehören insbesondere die Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung, Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen sowie die Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen aufgrund computerorientierter Verfahren. Die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) ist nach der Verwaltungsauffassung keine Datenverarbeitung i. S. v. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 UStG.
Rz. 381
Bezogen auf den Regelungsbereich des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 UStG besteht die Leistung in der Verarbeitung als solcher und der Übermittlung der Ergebnisse an den Auftraggeber. Dabei fallen auch die Speicherung und die Archivierung der Ergebnisse für diesen Auftraggeber unter den Begriff der Datenverarbeitung. Die Datenverarbeitung muss hier der Dienstleistung darstellen und sie darf nicht lediglich ein Hilfsmittel der eigentlichen Dienstleistung sein. In der Tat werden von diesen Leistungen insbesondere die Tätigkeiten von Rechenzentren erfasst. Wird das Ergebnis der Datenverarbeitung dann auf elektronischem Weg übermittelt, wie es heute die Regel sein dürfte, dann richtet sich die Bestimmung des Leistungsorts nicht deshalb nach § 3a Abs. 5 S. 2 UStG, da derartige Leistungen i. d. R. zwischen Unternehmern erfolgen, wird hier zumeist § 3a Abs. 2 UStG zur Anwendung kommen. Die praktische Bedeutung des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 UStG ist daher nur noch gering.
Rz. 382
Zu beachten ist, dass die Datenverarbeitung die Hauptleistung sein muss, sie darf nicht nur notwendige Nebenleistung einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung sein, sonst richtet sich der Ort der Leistung nach der Regelung für diese Hauptleistung. Eine Herstellung oder Überlassung individueller urheberrechtsgeschützter Software und die Übertragung des Urheberrechts gegen Entgelt stellen eine einheitliche Leistung dar, deren wesentlicher Inhalt nicht die Datenverarbeitung, sondern die Übertragung der Urheberrechte ist. Die Bestimmung des Leistungsorts richtet sich nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG, sofern nicht nach der Regelung ab dem 1.1.2010 eine Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG erfolgen muss.
Rz. 383
Nicht unter die Datenverarbeitung fällt z. B. das Erstellen von Datenträgern, die einer unmittelbaren Eingabe in Datenverarbeitungssysteme dienen, wobei allerdings die in diesem Zusammenhang genannten Beispiele wie Loch- und Magnetkarten wohl schon seit einigen Jahren nicht mehr anzutreffen sein dürften. Keine Datenverarbeitung ist auch der Verkauf von Standardsoftware, jedenfalls wenn sie zusammen mit einem gelieferten Gerät auf einem Datenträger überlassen wird; hier liegt eine einheitliche Lieferung vor. Gleichfalls keine Datenverarbeitung liegt vor, wenn ein Unternehmer zunächst dazu beauftragt wird, Daten zu ermitteln und diese dann anschließend zu verarbeiten, insbesondere sie nach bestimmten Kriterien auszuwerten. Bei dieser Tätigkeit der Meinungs- und Marktforschungsinstitute liegt der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Verarbeitung, sondern in der Sammlung und der Überlassung der Daten; der Ort der Leistung richtet sich deshalb nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 UStG, sofern nicht nach der Regelung ab dem 1.1.2010 eine Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG erfolgen muss.
Rz. 384–387 einstweilen frei