7.1 Besteuerungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
Rz. 107
Steuerschuldner bei im Inland erbrachten Beförderungsleistungen oder damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer. Ist dieser im Ausland ansässig (§ 13b UStG Rz. 37ff.), so ist der inländische Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.
Rz. 108
Wird ein Unternehmer bei einem FA im Inland ustlich geführt, ist dies allein noch kein Merkmal für seine Ansässigkeit im Inland. Dies gilt nach Verwaltungsmeinung auch dann, wenn dem ausländischen Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt worden ist.
Rz. 109
Ist der Empfänger einer Beförderungsleistung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Leistung weder ein Unternehmer noch eine juristische Person, so hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.
Rz. 110
Führt ein Unternehmer im Inland sonstige Leistungen i. S. d. § 3b UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis verpflichtet. Wenn der jeweilige Leistungsempfänger in diesen Fällen Steuerschuldner ist (Rz. 107), muss er in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf die USt nicht gesondert ausweisen.
Rz. 111
Wird eine inländische Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG abgerechnet, so sind in der Rechnung die USt-IdNrn. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben. Der leistende Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel zehn Jahre aufzubewahren.
Rz. 111a
Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 1 S. 2 UStG durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und einem anderen EU-Mitgliedstaat überschritten wird.
7.2 Besteuerungsverfahren in den anderen EU-Mitgliedstaaten
Rz. 112
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner der USt. Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung der USt zu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die USt, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfasst ist.
Rz. 113
Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine USt im Rechnungsbetrag enthalten sein.