Rz. 36

Da die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG ausnahmslos (also auch beim Abnehmerkreis des § 3c Abs. 2 UStG) beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland unterliegt (§ 1b UStG), gilt die sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG für diese Lieferungen nicht (§ 3c Abs. 5 S. 1 UStG). Für die Lieferung gebrauchter Fahrzeuge vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet findet gem. § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG die Differenzbesteuerung Anwendung. Es bleibt dann beim steuerpflichtigen Umsatz im Inland; die Regelung des § 3c UStG ist nicht anwendbar (§ 25a UStG Rz. 147).

 

Rz. 37

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren – vgl. § 1a Abs. 5 S. 2 UStG) sind die Regelungen des § 3c UStG nur bedingt anwendbar. Lieferungen an private Endverbraucher (bzw. an Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich) unterliegen immer der Versandhandelsregelung des § 3c UStG. Der Lieferer muss in diesen Fällen ohne Rücksicht auf eine Lieferschwelle die Besteuerung im Bestimmungsland vornehmen (§ 3c Abs. 5 S. 2 UStG). Ausländische Lieferer können dabei für ihre Lieferungen nach Deutschland die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht in Anspruch nehmen (§ 19 UStG Rz. 34ff.).

 

Rz. 38

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Abnehmer (Rz. 21) gilt die Versandhandelsregelung nicht. Hier liegt immer eine innergemeinschaftliche Lieferung vor; der Erwerb dieser Waren ist stets als innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer zu versteuern (§ 1a Abs. 5 UStG).

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren an Abnehmer i. S. v. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG (Rz. 19f.) geliefert, richtet sich der Lieferort uneingeschränkt nach § 3c Abs. 1 UStG. Die Lieferschwelle hat in diesen Fällen keine Bedeutung (§ 3c Abs. 5 S. 2 UStG). Ebenso wenig spielt der Verzicht des Unternehmers auf die Anwendung der Lieferschwelle eine Rolle.

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