Rz. 40
§ 3e Abs. 1 UStG enthält insgesamt mehrere Voraussetzungen zum Anwendungsbereich der Ortsregelung. § 3e Abs. 2 UStG beschränkt sich jedoch darauf, von diesen Voraussetzungen nur den Begriff der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes näher zu bestimmen. Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes definiert § 3e Abs. 2 S. 1 UStG die Beförderung oder den Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet. Dabei darf außerhalb des Gemeinschaftsgebiets kein Zwischenaufenthalt stattgefunden haben. Entgegen dem Wortlaut des Unionsrechts erfasst S. 1 also sowohl den innergemeinschaftlichen Teil einer Beförderung mit Drittlandsberührung als auch eine rein innergemeinschaftliche Beförderung selbst. Als Abgangsort definiert § 3e Abs. 2 S. 2 UStG den ersten Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort ist nach § 3e Abs. 2 S. 3 UStG der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Nach § 3e Abs. 2 S. 4 UStG gelten die Hin- und Rückfahrt als gesonderte Beförderungen.
Rz. 41
Die Lieferung/der Restaurationsumsatz muss während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden. Der Leistungszeitpunkt muss also während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft liegen. Dies ist nicht so zu verstehen, dass z. B. eine Lieferung (Abgabe der Ware) selbst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgen muss, sondern dass die Lieferung während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt. Der Zusatz "innerhalb des Gemeinschaftsgebiets" bezieht sich also auf den vorangehenden Begriff der Beförderung und nicht auf den Leistungsbegriff.
Rz. 42
Die Lieferung selbst (Abgabe von Ware) bzw. der Restaurationsumsatz kann auch außerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattgefunden haben, wenn die Beförderung nur zwischen einem Abgangsort und einem Ankunftsort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt.
Ein Schiff fährt von Kiel nach Helsinki. Für die während der Fahrt auf der hohen See an Bord des Schiffs abgegebenen Waren richtet sich der Ort gemäß § 3e Abs. 1 UStG – ohne Rücksicht darauf, dass das Schiff sich auf der hohen See befindet – nach dem Abgangsort in Deutschland.
Rz. 43
Problematisch sind nur die Beförderungen, deren Abgangsort in einem deutschen Freigebiet (z. B. Freihafen oder Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) liegt. Lieferungen/Restaurationsumsätze bei derartigen Beförderungen sind aus Sicht des § 3e UStG nicht im Inland erbracht, also nicht steuerbar, während aus Sicht von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL bzw. Art. 37 MwStSystRL der Abgangsort des Beförderungsmittels sich im Gemeinschaftsgebiet befindet und die Lieferung/der Restaurationsumsatz deshalb in Deutschland steuerbar wäre.