Rz. 58
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dem BZSt verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen anzubieten. Der Postdienstleister muss also nicht die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich davon tatsächlich bundesweit erbringen. Es genügt, dass er sich verpflichtet hat, diese Leistungen bundesweit anzubieten. Dies bedeutet, dass ein Postdienstleister dieses flächendeckende Angebot auch unter Zuhilfenahme von Subunternehmern, die ihre Leistungen an den Postdienstleister erbringen, erfüllen kann. Begünstigt können alle Unternehmer sein, die die Leistungen selbst erbringen; hierzu gehören auch Unternehmenszusammenschlüsse. Voraussetzung ist, dass sie sich verpflichten, alle Post-Universaldienstleistungsbereiche bzw. einen einzelnen der Post-Universaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.
Rz. 58a
Begünstigte Universaldienstleistungen i. S. v. § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung. Geht es nicht um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die entsprechenden Umsätze selbst im Rahmen einer Steuerfestsetzung, sondern allein um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b S. 2 UStG, kommt eine vom Unternehmer in diesem Zusammenhang begehrte unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL nicht in Betracht.
Rz. 59
Die Verpflichtung zu dem flächendeckenden Angebot kann sich auf die Gesamtheit der nach § 4 Nr. 11b S. 1 UStG begünstigten Post-Universaldienstleistungen beziehen oder nur auf Teilbereiche. So könnte ein Postdienstleister sich z. B. verpflichten, nur die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm oder nur die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 kg bundesweit anzubieten oder diese beiden Teilbereiche zusammen. Die Steuerbefreiung, die der Postdienstleister in Anspruch nehmen könnte, würde sich dann nur auf den Bereich oder die Bereiche beziehen, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Leistungen, die der Postdienstleister in anderen – dem Grunde nach begünstigten – Universaldienstleistungsbereichen (z. B. Beförderung von Einschreib- und Wertsendungen nur in Ballungsgebieten oder z. B. nur in einer Region/Stadt) erbringen würde, wären dann nicht von der Steuer befreit. Ebenso wie bei der Verpflichtung zum ständigen und flächendeckenden Anbieten der Gesamtheit der Post-Universaldienstleistungen müssen auch bei der Verpflichtung zum Anbieten eines einzelnen Teilbereichs von Universaldienstleistungen diese Leistungen die bestimmten Qualitätsanforderungen erfüllen und den tragbaren Preisen für alle Nutzer entsprechen.
Rz. 60
Die Verpflichtungserklärung des Postdienstleisters muss sich aus einer Bescheinigung des BZSt ergeben, die diese Erklärung (amtlich) bescheinigt. Das BZSt bescheinigt somit die subjektiven, in der Person des Unternehmers liegenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die Bescheinigung des BZSt bringt zum Ausdruck, dass der Postdienstleister insbesondere hinsichtlich seiner Ressourcen und seiner infrastrukturellen Voraussetzungen in der Lage ist, das von ihm versicherte flächendeckende (bundesweite) Angebot auch tatsächlich erfüllen zu können. Die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG setzt neben der Abgabe der Verpflichtungserklärung i. S. d. Vorschrift voraus, dass der eine solche Bescheinigung begehrende Antragsteller auch tatsächlich in der Lage ist, entsprechend seiner Verpflichtungserklärung Post-Universaldienstleistungen auszuführen. Dem BZSt steht vor Erteilung der Bescheinigung diesbezüglich eine sachliche Prüfungskompetenz zu; das BZSt trifft insoweit sogar eine Prüfungspflicht. Die dem BZSt zustehende Prüfungskompetenz folgt zwar nicht aus dem Wortlaut von § 4 Nr. 11b UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Regelung, Post-Universaldienstleistungen von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien. Die Bescheinigung des BZSt ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in § 4 Nr. 11b UStG bezeichneten Umsätze. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bescheinigung im Zeitpunkt der Erbringung des betreffenden Umsatzes vorliegt. Es dürfte nicht genügen, wenn der Postdienstleister seine Verpflichtungserklärung gegenüber dem BZSt abgegeben, die Behörde die Bescheinigung jedoch noch nicht ausgestellt hat. Das BZSt stellt lediglich die Bescheinigung darüber aus, dass sich der Unternehmer (Antragsteller) verpflichtet hat, Post-Universaldienstleistungen i. S. d. § 4 Nr. 11b UStG anzubieten....