Rz. 97
Physiotherapeuten (Krankengymnasten) sind Personen, die durch Maßnahmen der Bewegungstherapie, der physikalischen Therapie und durch Massagen verschiedene Krankheitsbilder behandeln. Die Tätigkeit eines Physiotherapeuten i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG besteht darin, Störungen des Bewegungssystems zu beheben und die sensomotorische Entwicklung zu fördern. Ein Teilbereich der Physiotherapie ist die Krankengymnastik. Die Berufsbezeichnung des Krankengymnasten ist mit Einführung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (1994) durch die Bezeichnung "Physiotherapeut" ersetzt worden. Zu den Heilmethoden der Physiotherapie kann u. a. die Hippotherapie gehören. Die Tätigkeit der Physiotherapeuten (Krankengymnasten) beruht auf dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie, mit dem das frühere Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und Medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten abgeschafft wurde. Mit dem MPhG wurden die früheren Berufsbezeichnungen, insbesondere des Krankengymnasten, in Physiotherapeut geändert. Die Führung dieser Berufsbezeichnung setzt eine entsprechende behördliche Erlaubnis nach dem MPhG voraus. Die Berufsbezeichnung "Krankengymnast" darf weiter verwendet werden.
Rz. 98
Zu den steuerfreien Umsätzen der Physiotherapeuten (Krankengymnasten) gehören im Wesentlichen die medizinische Fußpflege, die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen und Wärmebestrahlungen. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbstständige Leistungen sind und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen. Die von Physiotherapeuten begleitete Hippotherapie ist ebenfalls steuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Rz. 99
Die Leistungen der bezeichneten Berufsgruppe sind nur steuerfrei, wenn es sich um heilberufliche Leistungen (z. B. Heilmassagen) handelt, nicht aber, wenn lediglich überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen erbracht werden. Für die Steuerbefreiung ist entweder eine ärztliche Verordnung erforderlich oder die Leistungen müssen im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Die Voraussetzung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen. Dies gilt auch für Physiotherapeuten im Amateur- und Leistungssport. Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich keine steuerfreien Heilbehandlungen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen.
Rz. 100
Der Betrieb einer medizinischen Badeanstalt ist i. d. R. ein Gewerbebetrieb, wenn sich die Verabreichung der Bäder einschließlich der Saunabäder nicht als Hilfsmaßnahme zu einer im Übrigen freien Berufstätigkeit des oder der Inhaber (z. B. Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Masseur) darstellt. Die Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna sind grundsätzlich keine Umsätze aus der Tätigkeit eines Physiotherapeuten. Die Verabreichung von Saunabädern ist insoweit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, als sie eine Hilfstätigkeit (Nebenleistung) darstellt, z. B. als Vorbereitung oder als Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit.
Rz. 101
Physiotherapeutische Leistungen (z. B. Heilmassagen und Heilgymnastik) zählen zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG durch den ermäßigten Steuersatz begünstigten Heilbädern. Da es bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird, unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten erbracht werden und von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, dem ermäßigten Steuersatz.