Rz. 137
Folgende Berufsgruppen üben keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG aus, weshalb ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind:
Rz. 138
Ärztepropagandist: Die Tätigkeit im Rahmen eines solchen Berufs ist nicht arztähnlich, sondern gewerblich.
Rz. 139
Augenoptiker: Diese besitzen keine Kassenzulassung nach § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V. Augenoptiker sind keine Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer.
Rz. 140
Bademeister, medizinischer: Er wird mit der Verabreichung medizinischer Bäder gewerblich tätig, da es an den wesentlichen Merkmalen der Ähnlichkeit zu einem anerkannten Heilberuf fehlt. Der Bademeister kann zwar auch Anwendungen und Packungen zur Verbesserung des Wohlbefindens auf ärztliche Anordnung verabreichen, aber es fehlt regelmäßig an der entsprechenden Qualifikation. Mit entsprechender Zusatzausbildung kann der Bademeister steuerfreie medizinisch indizierte osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.
Rz. 141
Bewegungstherapeuten, die Tanz- und Massagekurse durchführen, fallen nicht unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.
Rz. 142
Epilation (Haarentfernung): Es handelt sich nicht um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit.
Rz. 143
Fachastrologe: Es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Rz. 144
Fachkosmetiker: Diese Berufsgruppe wird gewerblich tätig; anders als Heilpraktiker oder Krankengymnasten behandelt sie gesunde Menschen. Gleiches gilt für sog. Pharma-Cosmetologen und für Kosmetiker, die auf dem Gebiet der Hand- und Fußpflege gewerblich tätig werden.
Rz. 145
Familienhelfer: Eine Familienhelferin, deren Aufgabe es ist, Familien in sozialen Notlagen Hilfestellungen zu geben (Betreuung und Beratung der Familien in Fragen der Erziehung, bei Lösungen von Konflikten und Krisen sowie der Kontakt mit Ämtern und Institutionen), erbringt keine heilhilfsberuflichen Leistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, weil es nicht zu ihrer Aufgabe gehört, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen. Die Leistungen der Familienhelfer können aber nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein. Das Gleiche gilt für sog. Einzelfallhelfer, die von Fall zu Fall von öffentlichen Auftraggebern mit der Betreuung von Kindern beauftragt werden. Die Umsätze dieser sozialpädagogisch vorgebildeten Personen, deren Kosten von den Trägern der Sozialhilfe und Jugendhilfe getragen werden, sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.
Rz. 146
Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker (Fußpflegeinstitute): Sie werden vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig und treiben nebenbei Handel mit Waren.
Rz. 147
Fußreflexzonenmasseure: Die Umsätze dieser Berufsgruppe sollen selbst dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie auf Anordnung, unter Überwachung und Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.
Rz. 148
Gymnastiklehrer: Diese Berufsgruppe fällt auch im Fall einer staatlichen Prüfung nicht unter die Steuerbefreiung.
Rz. 149
Haaranalytiker: werden nicht heilberuflich tätig.
Rz. 150
Heileurythmistinnen und Heileurythmisten: Die Berufsgruppe unterliegt mit ihren Umsätzen der Steuerpflicht. Der Beruf hat bisher keine berufsrechtlichen Regelungen. Er ist nicht nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen und auch nicht in den Richtlinien der Bundesausschüsse zur ärztlichen Versorgung (§ 92 SGB V) aufgeführt. Allerdings kann sich ein Befähigungsnachweis aus dem Abschluss eines integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGBV zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den Krankenkassen ergeben. Dazu hat der BFH erneut entschieden, dass der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 1.6.2015) ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.
Rz. 151
Heilmagnetiseure: werden nicht heilberuflich tätig. Gleiches gilt für sog. Geistheiler und Heiler.
Rz. 152
Heilpädagogen: Dieser Beruf zählt zu den sozialpflegerischen und pädagogischen Berufen und nicht zu den Heilberufen. Die Leistungen können ggf. nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein. Die Leistungen von Heilpädagogen können sowohl Heilbehandlungen als auch "nichtmedizinische" Hilfen im Bereich der Lebensführung sein. Entscheidend kommt es dabei auf die Zielsetzung der Maßnahmen an. Leistungen von Heilpädagogen können Heilbehandlungen sein, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern.
Rz. 153
Hersteller künstlicher Augen: Diese Berufsgruppe wird gewerblich tätig.
Rz. 154
Hypnosetherapeut: Wer ohne wissenschaf...