Rz. 13
Die Steuerbefreiung umfasst die auf Gesetz beruhenden Leistungen der begünstigten Einrichtungen
- untereinander und
- für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und
- für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II.
Rz. 14
Steuerfrei sind also nur die gesetzlich geregelten Leistungen der Medizinischen Dienste. Weitergehende Umsätze, wie z. B. Hilfsgeschäfte, fallen nicht unter § 4 Nr. 15a UStG, können jedoch nach § 4 Nr. 28 UStG umsatzsteuerfrei sein.
Rz. 15
Als Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenversicherung stellt der MD den Krankenkassen das benötigte medizinische Wissen zur Verfügung. Insbesondere berät er die gesetzlichen Krankenkassen in allen Fragen von sozialmedizinischer Relevanz. Es umfasst die Arbeitsschwerpunkte Begutachtungsaufgaben im Einzelfall und Beratungsaufgaben in Grundsatzfragen. Im Einzelnen sind die Aufgaben des MD in § 275 SGB V beschrieben. Danach sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder je nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung verpflichtet, in folgenden Fällen gutachtliche Stellungnahmen des MDK einzuholen:
- bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung,
- zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 bis 24 SGB IX, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
- bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, bzw. zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit.
Rz. 16
Die Krankenkassen haben durch den MD folgende Umstände prüfen zu lassen:
- Notwendigkeit bestimmter Vorsorgeleistungen und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung),
- Kostenübernahme einer Auslandsbehandlung,
- Erforderlichkeit längerer häuslicher Krankenpflege,
- unter bestimmten Voraussetzungen medizinische Dringlichkeit der Versorgung mit Zahnersatz.
Rz. 17
In geeigneten Fällen können die Krankenkassen durch den MD prüfen lassen:
- Erforderlichkeit eines Hilfsmittels,
- bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Behandlung im Einzelfall notwendig und wirtschaftlich ist,
- die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
- ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist.
Rz. 18
Das Tätigkeitsfeld des MD besteht also im Wesentlichen darin, den Kranken- und Pflegekassen Entscheidungshilfen zu geben. Von wesentlicher Bedeutung ist daher die Beratungsfunktion des MDK in allgemeinmedizinischen Fragen der gesundheitlichen Versorgung u. a. für Vertragsverhandlungen mit Leistungserbringern. Gleichzeitig soll durch die Einschaltung des MD eine Qualitätssicherung erreicht werden.
Rz. 19
Durch das Pflege-Versicherungsgesetz sind im SGB XI die Aufgaben des MD erweitert worden. Demnach obliegen dem MD die Begutachtung der Pflegebedürftigen und die Beratung der Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen. In jedem Einzelfall prüft der MD, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Rz. 20
Dem Medizinischen Dienst Bund fällt auf Bundesebene die Aufgabe zu, die Zusammenarbeit der MD zu unterstützen und eine wirksame und einheitliche Durchführung der Aufgaben zu fördern. Zentrales Aufgabenfeld des MD Bund ist es, mittels einer Koordinationsfunktion sicherzustellen, dass die MD bei der Durchführung ihrer Aufgaben kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen. Es gehört daher zu dem in § 283 SGB V verankerten Auftrag des MD Bund, u. a. unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der MD und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der MD nach dem SGB V Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den MD im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung zu erlassen.
Rz. 21
Steuerfrei sind nur die Leistungen der Medizinischen Dienste untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherungen und deren Verbände, also insbesondere an die gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände.
Rz. 22
Wegen der Verweise auf § 278 bzw. § 281 SGB V in § 4 Nr. 15a UStG sind nur die Leistungen der MD bzw. des MD Bund selbst steuerbefreit. Nach § 283a SGB V werden die Aufgaben des Medizinischen Dienstes für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See von deren Sozialmedizinischem Dienst wahrgenommen. Diese gesetzlich geregelte Übernahme von Aufgaben des MD für andere Bereiche der Sozialversicherung durch die genannten anderen Personen bzw. Personenvereinigungen ist demnach nicht steuerbegü...