8.1 Hausnotrufsysteme
Rz. 88
Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i. S. v. § 23 UStDV gehörender Verein kann sich nach der BFH-Rechtsprechung für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber § 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) berufen. Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung nicht.
Rz. 89
Zwischen den Leistungserbringern von Hausnotrufsystemen und den Spitzenverbänden der Pflegekassen ist bundesweit ein einheitlicher Höchstbetrag vereinbart worden. Bei den Preisvereinbarungen wurde nicht unterschieden zwischen privaten Trägern und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Bieten daher Wohlfahrtsverbände vergleichbare Leistungen mit gleichen oder höheren monatlichen Entgelten an, fehlt es nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig am erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung nach § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG. In einem solchen Fall sollen die Leistungen der Wohlfahrtsverbände dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Der ermäßigte Steuersatz soll ebenfalls nicht zur Anwendung kommen, da Hausnotrufsysteme nicht zu den in Nrn. 51 und 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführten Gegenständen gehören. Ob die Leistungen der Anbieter vergleichbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die von den zuständigen Landesfinanzbehörden im Besteuerungsverfahren überprüft werden. Angesichts der sehr unterschiedlichen Sachverhalte kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Leistungsangebot der Wohlfahrtsverbände und der gewerblichen Unternehmer in jedem Fall gleichartig ist. Die Verwaltung hat aber bisher zur Herstellung einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Behandlung keine Bedenken, wenn ein gewerblicher Anbieter hinsichtlich der Basisleistungen beim Hausnotruf, für die er ein bestimmtes Entgelt in Rechnung stellt, das von den Pflegekassen getragen wird, die Steuerbefreiung entsprechend § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG (bis 31.12.2008) bzw. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG unter den dort genannten Voraussetzungen (ab 1.1.2009) in Anspruch nimmt. Ein Vergleich der von den Wohlfahrtsverbänden bzw. diesen angeschlossenen Mitgliedern und den von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten ist nur möglich, sofern die Leistungen nach Art und Umfang übereinstimmen. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Leistungen soll auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein. Eine Überprüfung hat im jeweiligen Besteuerungsverfahren zu erfolgen. Die Wohlfahrtsverbände bzw. die diesen angeschlossenen Mitglieder haben, sofern die verlangten Entgelte für Leistungen nicht unter den Entgelten von Erwerbsunternehmen liegen, darzulegen, dass die von ihnen erbrachten Leistungen mit den Leistungen der Erwerbsunternehmen nicht vergleichbar sind. Ihnen obliegt insoweit die Beweislast.
8.2 Leistungen innerhalb des DRK/Blutspendedienste
Rz. 90
Leistungen zwischen einem DRK-Landesverband und seinen regionalen Untergliederungen: Die Unterstützungsleistungen von regionalen Untergliederungen des DRK gegenüber Blutspendediensten sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. Die Unterstützungsleistungen der DRK-Untergliederungen werden unmittelbar gegenüber den Blutspendediensten, nicht aber gegenüber den Blutspendern erbracht. Die Leistungen können aber ermäßigt zu besteuern sein. Die transfusionsbegleitenden Laborleistungen eines Blutspendedienstes sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, da die Untersuchungsleistungen dem Patienten nicht unmittelbar zugutekommen.
8.3 Psychosoziale Dienste
Rz. 91
Leistungen von Integrationsfachdiensten und psychosozialen Diensten: Unter dem Oberbegriff der Integrationsfachdienste werden zwei Bereiche zusammengefasst: die eigentlichen Integrationsfachdienste (IFD, Vermittlung behinderter Menschen) und die psychosozialen Dienste (PSD, Betreuung von schwerbehinderten Menschen mit Problemen im Arbeits- und Berufsleben). Soweit die IFD-Leistungen von gewerblichen Anbietern erbracht werden, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht in Betracht, weil gewerbliche Anbieter nicht zu dem dort genannten begünstigten Personenkreis gehören. Für die von gemeinnützigen Anbietern erbrachten IFD- und PSD-Leistungen ist § 4 Nr. 18 UStG nur dann einschlägig, wenn es sich bei den Anbietern um die in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt. Die Voraussetzung der Entgeltsbeschrä...