3.1 Im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben
Rz. 14
Objektiv ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass die Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden. Nach § 6 PartG müssen Parteien eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächst höheren Gebietsverbands hierüber keine Vorschriften enthält. Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten insbesondere über Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, Aufnahme und Austritt der Mitglieder, Rechte und Pflichten der Mitglieder, zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss, zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, allgemeine Gliederung der Partei, Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands und der übrigen Organe, der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorbehaltene Angelegenheiten, Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse, Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Leistungen, die sich im Rahmen des schriftlichen Programms, nicht aber der Satzung bewegen, sind daher nicht steuerfrei.
3.2 Gegen Kostenerstattung
Rz. 15
Steuerfrei sind die Leistungen in objektiver Hinsicht neben der Beschränkung hinsichtlich der satzungsgemäßen Aufgaben nur dann, soweit sie (lediglich) gegen Kostenerstattung erbracht werden. Das Entgelt darf also die dem Leistenden (der Parteigliederung) entstandenen Kosten nicht übersteigen. Da die Steuerbefreiung auf "Umsätze" abzielt, kommt eine partielle Steuerbefreiung eines einzelnen Umsatzes bei einem höheren Entgelt als den Kosten auch dann nicht in Höhe des Selbstkostenanteils in Betracht, wenn die Leistung vollständig im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erbracht wird. Die Steuerfreiheit entfällt daher, sobald ein Gewinnzuschlag kalkuliert wird.
3.3 Kein Ausschluss von der Parteienfinanzierung
Rz. 15a
Die Steuerbefreiung ist seit dem 29.7.2017 zusätzlich davon abhängig, dass die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. § 18 Abs. 7 PartG bestimmt: "Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Gleiches gilt bei einer Feststellung des BVerfG nach § 46a BVerfGG ab dem Zeitpunkt der Entscheidung." § 46a BVerfGG regelt u. a.: Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG als begründet, so stellt das BVerfG fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 PartG ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das BVerfG entsprechend Satz 1 fest. Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach § 46a Abs. 1 S. 1 BVerfGG ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Nach Art. 21 Abs. 3 GG sind Parteien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen, die nach einer Entscheidung des BVerfG gem. Art. 21 Abs. 4 GG nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Zugleich entfällt die steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. Die Einschränkung der Steuerbefreiung, dass die jeweilige Partei nicht von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen ist, dient dazu, alle steuerlichen Begünstigungen einer Partei ab dem Zeitpunkt einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 21 Abs. 4 GG zu beenden.