Rz. 47
Seit 1.7.2013 gilt die Steuerbefreiung auch für die Umsätze der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen. Leistungen selbstständiger Film-. Hörspiel- und Fernsehregisseure fallen dagegen nicht unter die Befreiungsvorschrift, sowie die Umsätze der Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden.
Rz. 48
Voraussetzung der Steuerbefreiung ist (obwohl das Gesetz etwas unscharf von "Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreografen" spricht) weiterhin (so lässt es sich jedenfalls mittelbar dem Wortlaut der Vorschrift im Zusammenhang mit der notwendigen Bescheinigung der Landesbehörde entnehmen und dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen), dass es sich um künstlerische Leistungen handelt, die an nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 und 2 UStG begünstigte Einrichtungen erbracht werden. Es muss sich also um Leistungen an einen der folgenden Leistungsempfänger handeln: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde diesen bescheinigt hat, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Somit fallen nicht sämtliche Leistungen von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreografen unter die Steuerbefreiung, sondern nur Leistungen an die begünstigten Leistungsempfänger und nur künstlerische Leistungen. Somit wären z. B. reine Beratungsleistungen oder z. B. künstlerische Gutachten nicht steuerfrei.
Rz. 49
Leistungen selbstständiger Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure fallen nicht unter die Steuerbefreiung, sowie die Umsätze der Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden. Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe nur in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen. Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen, nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. Leistungen von Bühnen- und Kostümbildnern sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. In bestimmten Fällen kann auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Übertragung von Urheberrechten zur Anwendung kommen.