Rz. 68
Die Modalitäten über die Ausstellung der Bescheinigungen und die Zuständigkeit hierfür sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. I. d. R. ist für jeden Einrichtungsbereich eine zuständige Landesbehörde bestimmt. In Baden-Württemberg sind die Zuständigkeiten z. B. wie folgt geregelt. Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 UStG sind in Baden-Württemberg folgende Behörden zuständig:
- Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre und als Einzelkünstler auftretende Solisten oder Dirigenten: grds. die Regierungspräsidien;
- Amateurtheater, Orchester, Chöre der Amateurmusik: die unteren Verwaltungsbehörden;
- Professionelle Bühnenregisseure oder Bühnenchoreografen: Regierungspräsidien;
- Nicht professionelle Bühnenregisseure oder Bühnenchoreografen: die unteren Verwaltungsbehörden;
- Museen: Landesstelle für Museumsbetreuung Baden-Württemberg beim Landesmuseum Württemberg;
- Archive, wissenschaftliche Bibliotheken: Landesarchiv Baden-Württemberg;
- botanische und zoologische Gärten, Tierparks: Ministerium f. Ländlichen Raum und Landratsämter;
- öffentliche Büchereien: Regierungspräsidien;
- Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst: Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.
Rz. 69
In Hessen ist grundsätzlich das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig bzw. für botanische Gärten, Tiergehege, Tierparks und Zoos das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf in Hessen ansässige Einrichtungen und auf ausländische Einrichtungen (Theater, Orchester etc.), wenn der erste Auftritt während einer Tournee durch Deutschland in Hessen erfolgt. Bestimmte Teilbereiche der Befugnis zur Erteilung der Bescheinigung sind auf nachgeordnete Dienststellen übertragen worden. Für die Erteilung der Bescheinigung in Sachsen-Anhalt ist seit 1.1.2004 überwiegend das Landesverwaltungsamt, Halle (Saale) zuständig.
In Niedersachsen sind zuständig die Staatskanzlei für Archive, das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, die Naturschutzbehörden für Zoos und Tierparks (§ 42 Abs. 2 BNatSchG) und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder das MWK für botanische Gärten.
Rz. 70
Die zuständige Landesbehörde prüft in angemessenen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung weiterhin bestehen. Für die Erteilung einer Bescheinigung dürfte regelmäßig ein formloser Antrag ausreichend sein, dem folgende Angaben und Unterlagen beigefügt sein sollten: Angaben über die Einrichtung (Name, Geschäftsort, bei Ensembles evtl. Mitgliederliste), Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird, Kurzbiografie/Vita bzw. Informationsmaterial zur Person/Einrichtung, Auflistung der künstlerischen Erfolge, Programme, Flyer, Spielpläne etc. zum beantragten Zeitraum, Pressekritiken. Die Finanzverwaltung darf bei Vorlage einer Bescheinigung die Steuerbefreiung nicht mit der Begründung verweigern, der Unternehmer würde nicht die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG genannten Einrichtungen. Sie würde damit unzulässigerweise über die Eignung der Einrichtung und die Qualität der Darbietungen (z. B. die Programmgestaltung, die Zielsetzung und den Wirkungsbereich der betreffenden Einrichtung) entscheiden. Diese Entscheidung steht aber ausschließlich der zuständigen Landesbehörde zu. Das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen können.