3.1 DJH und angeschlossene Einrichtungen (§ 4 Nr. 24 S. 1 UStG)
Rz. 17
Subjektiv begünstigt ist hauptsächlich das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. mit Sitz in Detmold und einem Büro in Berlin. Das Deutsche Jugendherbergswerk bietet seinen Gästen aus aller Welt in Jugendherbergen Möglichkeiten der Begegnung und des Kennenlernens und dient so dem gegenseitigen Verständnis und friedlichen Miteinander von Menschen und Völkern. Träger des Deutschen Jugendherbergswerks sind der Hauptverband und die Landesverbände, die in der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Gemeinsames Ziel ist die Förderung und Fortentwicklung der Jugendherbergsidee und die Wahrung der Einheit des Deutschen Jugendherbergswerks (aus der Präambel der Satzung des DJH).
Rz. 18
Der Vereinszweck ist vor allem, für junge Menschen aus aller Welt tätig zu sein, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, der ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung oder politischen Partei. Er dient dem gegenseitigen Verständnis und friedlichen Miteinander der Völker (vgl. § 6 Abs. 1 der Satzung des DJH).
Rz. 19
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks fördert das DJH (vgl. § 6 Abs. 2 der Satzung):
- die Einrichtung und Führung von Jugendherbergen für junge Menschen,
- die Begegnung junger Menschen und Familien auf Wanderungen und Reisen, ihre Verbindung zur Natur, ihr Umweltbewusstsein und ihre Gesundheitserziehung sowie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung durch Sport, Spiel, Gespräche und gemeinsame Aktionen,
- Erholungsaufenthalte, Ferien- und Bildungsreisen für junge Menschen und Familien, damit sie das eigene Land und fremde Länder und Völker kennen lernen und lernen, auf Menschen fremder Landschaften und Kulturen Rücksicht zu nehmen und sie zu verstehen,
- eine Nachhaltigkeit bei Bau, Einrichtung, Bewirtschaftung und Programmangeboten von Jugendherbergen,
- Schulwandern, Schulfahrten und Schullandheime in den Einrichtungen des DJH,
- die Ausbildung und Fortbildung von jungen Menschen, von Mitarbeitern der Jugendhilfe und von Verantwortlichen für die schulische, außerschulische und berufliche Bildung junger Menschen durch Angebote eigener Lehrgänge und Seminare sowie durch Bereitstellung seiner Häuser für die Durchführung entsprechender Angebote Dritter.
Rz. 20
Als Mitglieder des DJH kommen im Wesentlichen in Betracht (vgl. § 9 der Satzung):
- geborene Mitglieder (die Landesverbände),
- körperschaftliche Mitglieder (dies können sein: Vereine, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Organisationen, die auf Bundesebene oder im Bereich von mindestens vier Bundesländern tätig sind),
- der Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e. V. als Mitglied des Hauptverbands,
- fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen).
Rz. 21
Träger des (gemeinnützigen) DJH sind der Hauptverband und 14 selbstständige Landesverbände. Hauptverband und Landesverbände arbeiten zur Verwirklichung der Ziele des Deutschen Jugendherbergswerkes partnerschaftlich zusammen. Dazu erteilen sie sich gegenseitig Auskunft und leisten einander Hilfe. Der Hauptverband hat die Verpflichtung, im Rahmen der Satzung des DJH für die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des DJH erforderliche Einheit Sorge zu tragen. Der Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e. V. ist Mitglied des Hauptverbands. Zu fördernden Mitgliedern können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ernannt werden.
Rz. 22
Der Hauptverband vertritt das DJH auf Bundesebene und im Ausland. Dazu gehört die Mitgliedschaft in der "International Youth Hostel Federation", der "EU-Föderation der Jugendherbergsverbände" und anderen internationalen Organisationen. Er übernimmt vor allem koordinierende Aufgaben in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Qualitätsentwicklung und Qualifizierung. Die Landesverbände betreiben die Jugendherbergen.
Rz. 23
Die Landesverbände sind selbstständige gemeinnützige Vereine und erfüllen in ihrem Bereich alle Aufgaben des DJH, soweit sie nicht nach der Satzung des Hauptverbands diesem zugewiesen sind. Als Landesverbände (e. V.) existieren die Verbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg, Hannover, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordmark, Rheinland, Rheinland-Pfalz/Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Unterweser-Ems, Westfalen-Lippe.
Rz. 24
Neben dem DJH-Hauptverband sind auch die ihm angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen begünstigt. Unter den Kreis dieser begünstigten Einrichtungen fallen:
- die dem DJH angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;
- kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem DJH als Mitglied angeschlossen sind und deren Häuser im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;
- die Pächter der Jugendherbergen, die vom DJH, seinen angeschlossenen Verbänden und als Mitgl...