Rz. 17
§ 4 Nr. 4b UStG gilt nur für Lieferungen (von Gegenständen) bzw. Werklieferungen. Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, fallen – im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen stehen, die sich in einem Umsatzsteuerlager befinden (vgl. § 4 Nr. 4a UStG Rz. 63ff.) – nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 4b UStG. Derartige Leistungen können aber grundsätzlich nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. c UStG steuerfrei sein. Auch die Vermittlung derartiger Leistungen fällt nicht unter § 4 Nr. 4b UStG. Eine entsprechende Befreiung enthält aber § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG (vgl. dortige Kommentierung).
Mit Lieferung ist die in § 3 Abs. 1 UStG gesetzlich definierte Lieferung eines Unternehmers gemeint, deren Ort im Inland liegt. Eine Lieferung, bei der zwar der Gegenstand z. B. in ein Zolllager im Inland gelangt, deren Ort aber bereits im Ausland liegt, ist kein Fall von § 4 Nr. 4b UStG. Im Inland belegene private oder öffentliche Zolllager sind nicht vom Inlandsbegriff nach Art. 5 MwStSystRL ausgeschlossen. Außerdem macht es für die Steuerbarkeit einer Lieferung keinen Unterschied, ob es sich um Unionswaren oder um Nicht-Unionswaren handelt.
Rz. 18
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG. Die Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG setzen also voraus, dass bei einer warenbewegten Lieferung die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Inland beginnt oder bei einer ruhenden Lieferung die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Inland endet.
Rz. 19
Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung grds. dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Diese Form der Lieferung kann bei den Lieferungen nach 4 Nr. 4b UStG ebenfalls häufig vorkommen.
Nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG hängt der Ort einer ruhenden Lieferung innerhalb eines Reihengeschäfts davon ab, ob die ruhende Lieferung der warenbewegten Lieferung vorangeht oder dieser folgt. Geht die ruhende Lieferung der warenbewegten Lieferung voran, ist die Lieferung dort bewirkt, wo die Beförderung/Versendung beginnt. Folgt die ruhende Lieferung der warenbewegten Lieferung, liegt der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung/Versendung endet. Somit können ruhende Lieferungen im Zusammenhang mit Reihengeschäften in entsprechenden Einzelfällen auch steuerfreie Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG sein.
Rz. 20 einstweilen frei
Rz. 21
Die Lieferung muss nicht an einen anderen Unternehmer erfolgen. D.h. der Abnehmer der Lieferung muss im Zeitpunkt des Umsatzes nicht die Unternehmereigenschaft besitzen.