Rz. 93
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Das BMF hat von dieser Ermächtigung durch § 22 UStDV für den buchmäßigen Nachweis Gebrauch gemacht. Damit ist der dort geregelte Buchnachweis Voraussetzung der Steuerbefreiung.
Rz. 94
Ein Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerbefreiung ist nicht besonders geregelt worden. Insofern gelten lediglich die allgemeinen Regelungen der AO über die Aufbewahrung von Handels- und Geschäftsbelegen.
Rz. 95
Nach § 22 Abs. 1 UStDV ist bei Vermittlungen i. S. d. § 4 Nr. 5 UStG die Vorschrift des § 13 Abs. 1 UStDV entsprechend anzuwenden. Damit muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen (Buchnachweise) nach § 4 Nr. 5 UStG im Geltungsbereich der UStDV führen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden müssen. Damit gelten auch die zu den Ausfuhrlieferungen ergangenen Bestimmungen in Abschn. 6.10 UStAE entsprechend.
Rz. 96
In § 22 Abs. 2 UStDV ist geregelt, welche Angaben der Unternehmer für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG aufzeichnen soll:
- die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,
- den Tag der Vermittlung,
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat,
- das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
Rz. 97
Zum Nachweis der Richtigkeit der buchmäßigen Aufzeichnungen sind im Allgemeinen (als eine Art Belegnachweis) schriftliche Angaben des Auftraggebers oder schriftliche Bestätigungen mündlicher Angaben des Auftraggebers durch den Unternehmer über das Vorliegen der maßgeblichen Merkmale erforderlich. Außerdem kann dieser Nachweis durch geeignete Unterlagen über das vermittelte Geschäft geführt werden, wenn daraus der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung, z. B. durch ein Zweitstück der Verkaufs- oder Versendungsunterlagen, hervorgeht.
Rz. 98
Bei einer mündlich vereinbarten Vermittlungsleistung kann der Nachweis auch dadurch geführt werden, dass der Vermittler, z. B. das Reisebüro, den Vermittlungsauftrag seinem Auftraggeber, z. B. dem Beförderungsunternehmer, auf der Abrechnung oder dem Überweisungsträger bestätigt. Das kann z. B. in der Weise geschehen, dass der Vermittler in diesen Unterlagen den vom Auftraggeber für die vermittelte Leistung insgesamt geforderten Betrag angibt und davon den einbehaltenen Betrag unter der Bezeichnung "vereinbarte Provision" ausdrücklich absetzt.
Ein Reisebüro vermittelt im Auftrag eines Hoteliers Hotelübernachtungen.
Das Reisebüro kann den erforderlichen Buchnachweis dadurch erbringen, dass es in seiner Abrechnung oder auf dem Überweisungsträger den vom Hotel geforderten Gesamtbetrag angibt und davon die für die Vermittlungsleistung vereinbarte Provision ausdrücklich absetzt.
Rz. 99
Bei den Angaben über den vermittelten Umsatz ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Unternehmer die erforderlichen Merkmale in seinen Aufzeichnungen festhält. Bei der Vermittlung der in § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG bezeichneten Umsätze sollen sich die Aufzeichnungen darauf erstrecken, dass der vermittelte Umsatz unter eine der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und 7 UStG fällt. Dementsprechend sind in den Fällen des § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b und c UStG auch der Ort und in den Fällen des Buchstabens b zusätzlich die Art des vermittelten Umsatzes aufzuzeichnen. Bei der Vermittlung von Einfuhrlieferungen genügen Angaben darüber, dass der Liefergegenstand im Zuge der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Inland gelangt ist. Einer Unterscheidung danach, ob es sich hierbei um eine Lieferung im Drittlandsgebiet oder um eine unter § 3 Abs. 8 UStG fallende Lieferung handelt, bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aus Vereinfachungsgründen nicht.