Rz. 35
Die begünstigten Restaurationsumsätze müssen im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt bewirkt werden. Der Begriff der Seeschifffahrt ist weder im Zolltarif noch im UStG selbst definiert. Zum Begriff der Erwerbsseeschifffahrt s. Abschn. 8.1 Abs. 2 S. 6ff.
Rz. 36
Bei den begünstigten Schiffen muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die für die Seeschifffahrt bestimmt sind. Maßgebend ist grundsätzlich die zolltarifliche Einordnung. Zu den Schiffen gehören insbesondere See gehende Fahrgast- und Fährschiffe. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) definieren den Begriff der Wasserfahrzeuge (i. S. d. Kap. 89 des Zolltarifs) wie folgt: Als "Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind", gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten. Nach Position 8901 des Zolltarifs zählen zu den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt insbesondere folgende Fahrzeuge (Position 8901 enthält auch Wasserfahrzeuge für andere Zwecke als die Seeschifffahrt):
- Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe u. ä., ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe (Position 8901 10 10),
- andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind (Position 8901 90 10).
Rz. 37
Zu den nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG begünstigten Wasserfahrzeugen gehören im Wesentlichen nicht Wassersportfahrzeuge, Behördenfahrzeuge und Wasserfahrzeuge für die Binnenschifffahrt.
Rz. 38
Zu den nicht begünstigten Wassersportfahrzeugen gehören insbesondere Hochseeyachten. Hochseeyachten erfüllen nicht die Voraussetzungen der begünstigten Wasserfahrzeuge, weil sie nicht auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind.
Rz. 39
Zu den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt gehören demnach insbesondere Fahrgastschiffe, Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, kombinierte Fracht- und Fahrgastschiffe und Tragflügelschiffe sowie Luftkissenfahrzeuge. Die Steuerbefreiung ist ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob die Wasserfahrzeuge der Personen- oder Güterbeförderung dienen oder ob sie gleichzeitig Personen und Güter befördern (z. B. Seefähren). Sie gilt folglich auch im Verkehr mit Frachtschiffen. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Beköstigung des Schiffspersonals auf Frachtschiffen.
Rz. 40
Wegen der abschließenden Aufzählung schließt § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG Restaurationsumsätze an Bord anderer Beförderungsmittel aus. Somit erstreckt sich die Steuerbefreiung insbesondere nicht auf Restaurationsumsätze während einer Beförderung in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn. Dass das Wasserfahrzeug über die Verwendung im Verkehr für die Seeschifffahrt hinaus einer gewissen Nutzungs- oder Zweckbestimmung unterliegen muss, wird nicht vorausgesetzt. Daher ist die Steuerbefreiung auf die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Bord von Wasserfahrzeugen ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob diese dem Personen- oder Gütertransport dienen oder ob sie gleichzeitig Personen und Güter transportieren, wie z. B. Seefähren.