3.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Rz. 57
Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
- Die Leistung wird im Inland bewirkt,
- es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
- die Leistung wird an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierte Streitkraft einer Vertragspartei des Nordatlantikvertrags bewirkt,
- die Streitkraft ist nicht die eigene Streitkraft des anderen Mitgliedstaats,
- der Gegenstand der Lieferung gelangt in einen anderen Mitgliedstaat,
- für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend,
- der Unternehmer weist die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen nach.
3.2 Leistung im Inland
Rz. 58
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG setzt zunächst voraus, dass die Leistung im Inland bewirkt wird und damit umsatzsteuerbar ist. Das ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu entscheiden und hängt nicht vom Umsatzsteuerrecht des Aufnahmemitgliedstaats ab, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. So kann z. B. auch die sog. Versandhandelsregelung gem. § 3c UStG bei Lieferungen an NATO-Streitkräfte (aber auch diplomatische Missionen und internationale Einrichtungen) zu einer Verlagerung des Lieferorts vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat führen, sodass die Lieferung nicht in Deutschland steuerbar und § 4 Nr. 7 UStG nicht anwendbar wäre, sondern das Recht des anderen Mitgliedstaats. Ebenso kann die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an die NATO-Streitkräfte in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sein, wenn das Fahrzeug dort tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
3.3 Keine Lieferung neuer Fahrzeuge
Rz. 59
Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. ba bis f UStG sind nach dem einleitenden Satzteil der Vorschrift die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG. In diesen Fällen bleibt es bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG, weil der Erwerb neuer Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten stets der Erwerbsbesteuerung unterliegt (Rz. 45).
3.4 Leistung an die in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats stationierte Streitkraft einer Vertragspartei des Nordatlantikvertrags
Rz. 60
Nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (z. B. Belgien) stationierten NATO-Streitkräfte befreit. Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaats handeln (z. B. in Griechenland die griechischen Streitkräfte).
3.4.1 Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats
Rz. 61
Unter Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ist aus deutscher Sicht das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet zu verstehen. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst nach § 1 Abs. 2a S. 1 UStG das Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und das übrige Gemeinschaftsgebiet, d. h. die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Nach Art. 5 Abs. 1und 2 MwStSystRL gilt als Mitgliedstaat bzw. als Gebiet eines Mitgliedstaats das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der EG gemäß dessen Art. 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Art. 6 MwStSystRL genannten Gebiete (Gebiete, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, aber vom Anwendungsbereich der MwStSystRL ausgeschlossen sind). Inland ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den dort genannten Ausnahmen.
Rz. 62
Zum Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bzw. zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören damit (Stand 1.1.2021):
- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (auch türkischer Teil vorbehaltlich einer umfassenden Regelung der Zypernfrage),
- Azoren, Balearen, Insel Man, Madeira, Monaco und die auf Zypern gelegenen Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs (Akrotiri und Dhekelia).
Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco, auf der Insel Man oder in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia (beide auf Zypern) liegen, werden nach Art. 7 Abs. 2 MwStSystRL wie Umsätze behandelt, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort Frankreich bzw. Vereinigtes Königreich bzw. Zypern ist. Nach Art. 3 Abs. 1 und 3 des Protokolls zu den Hoheitszonen des VK auf Zypern als Teil des Abkommens über den Austritt des VK aus der EU gelten die nach Art. 113 AEUV erlassenen Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Formen der indirekten Besteuerung für die und in den Hoheitszonen. Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen gelten für die Zwecke der MwSt, der Verbrauchsteuern oder anderer Formen der indirekten Besteuerung als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern. Insofern hat...