5.4.1 Zwischenstaatliche Einrichtungen
Rz. 108
Nach dem Gesetzeswortlaut sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (gemeint sind damit im Wesentlichen die sog. internationalen Organisationen, also Einrichtungen, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens gegründet worden sind und deren Mitglieder Staaten und/oder wiederum internationale Organisationen sind) sowie deren Mitglieder von der USt befreit. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an die zwischenstaatliche Einrichtung oder deren Mitglieder als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Der Begriff der zwischenstaatlichen (internationalen) Einrichtung ist weder im UStG noch in der MwStSystRL definiert. Eine Definition ist schwierig, da die Abgrenzungskriterien fließend sind. Da es sich um einen Begriff des Völkerrechts handelt, ist die Einstufung als zwischenstaatliche bzw. internationale Einrichtung Sache des jeweiligen Aufnahmelands. Für die Steuerbefreiung ist entscheidend, dass es sich einerseits um eine internationale Einrichtung handelt, die vom Aufnahmestaat als solche anerkannt ist, und dass andererseits die Grenzen und Bedingungen für die Steuerbefreiung in dem internationalen Übereinkommen über die Gründung der Einrichtung oder in dem Abkommen über den Sitz festgelegt sind. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Begriff "internationale Übereinkommen" weit auszulegen. Danach genügt es, wenn Staaten oder internationale Einrichtungen die Gründung einer Einrichtung vereinbaren, auch wenn dies nicht mittels einer herkömmlichen Übereinkunft nach internationalem Recht (Aushandlung eines Vertragstextes mit anschließender Parafierung, Unterzeichnung und/oder Ratifizierung) geschieht, sofern die beteiligten Völkerrechtssubjekte ihre Absicht, sich vertraglich zu binden, deutlich bekunden ("consent to be bound", vgl. Art. 2, 3 und 11 der Wiener Übereinkommen über das Vertragsrecht, wonach der Abschluss von Verträgen keiner bestimmten Form bedarf). Die internationalen Einrichtungen können nach verschiedenen Gesichtspunkten klassifiziert werden:
nach ihrer Tätigkeit:
z. B. in politische, militärische, wissenschaftliche, finanzielle, soziale, technische, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Einrichtungen,
nach ihrem räumlichen Wirkungskreis:
z. B. in weltweite und regionale Einrichtungen,
nach ihren Befugnissen:
z. B. in Einrichtungen, deren Handlungen für die angeschlossenen Staaten oder für Einzelpersonen in diesen Staaten verbindlich sind, und in Einrichtungen, die nur Empfehlungen aussprechen können.
Rz. 109
Den zwischenstaatlichen Einrichtungen wird im Hinblick auf die Exekutivgewalt der an ihnen beteiligten Einzelstaaten regelmäßig ein besonderer Status eingeräumt, der sich in der Übertragung von Souveränitätsrechten und nicht zuletzt in der Gewährung von Vorrechten und Immunitäten (Privilegien) ausdrückt. Diese Privilegien umfassen i. d. R. eine Entlastung von indirekten Steuern wie z. B. der USt. Beweggrund hierfür ist der Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten. Er rechtfertigt es, dass ein Gaststaat aus der Anwesenheit einer internationalen Organisation auf seinem Hoheitsgebiet keinen unangemessenen fiskalischen Nutzen ziehen und deshalb die anderen an der Organisation beteiligten Staaten – über deren Finanzierungsbeiträge – nicht mit öffentlichen Abgaben belasten darf. Vorrechte und Immunitäten zugunsten des Personals einer internationalen Organisation sollen nur gewährt werden, soweit sie im Interesse der Organisation selbst liegen, dagegen nicht zum persönlichen Nutzen des Personals. Die internationalen Organisationen genießen aufgrund ihres besonderen völkerrechtlichen Status i. d. R. besondere Vorrechte und Befreiungen, insbesondere auch die Entlastung von USt, die in dem Abkommen über die Errichtung der Organisation oder in einem sog. Privilegienprotokoll festgelegt werden. Diese Vorrechte und Befreiungen sind dann für alle Staaten bindend, die der Organisation angehören.
Rz. 110
Die Vorrechte und Befreiungen zugunsten internationaler Organisationen sind generell entweder im allgemeinen Gründungsabkommen oder in einem besonderen Privilegienprotokoll geregelt, die für alle Mitgliedstaaten – nicht nur für den Sitzstaat – verbindlich sind. Darüber hinaus werden Vorrechte und Befreiungen häufig auch in besonderen Sitzstaatabkommen (sog. Headquarter Agreements) geregelt, die zwischen dem aufnehmenden Staat (Sitzstaat) und der internationalen Organisation abgeschlossen werden und nur den Sitzstaat, aber nicht die übrigen Mitgliedstaaten der Organisation verpflichten. So genießt die Europäische Union mit ihren Organen (z. B. Europäische Kommission) besondere Umsatzsteuerprivilegien, zum einen aus dem Privilegienprotokoll zum Gründungsabkommen selbst, aber auch nach dem Sitzstaatabkommen mit dem belgischen Staat. Solche Sitzstaatabkommen enthalten i. d. R. keine Vorrechte und Befreiungen, die über die allgemeinen ...