Rz. 24
Zu den Umsätzen im Geschäft mit Forderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen. Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festen Kurs geltend zu machen oder veräußern zu können. Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Optionsgeschäfte mit Devisen, die der Kurssicherung von Geldforderungen dienen. Bei Geschäften mit Warenforderungen (z. B. Optionen im Warentermingeschäft) handelt es sich ebenfalls um Umsätze im Geschäft mit Forderungen. Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind nur dann nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei, wenn die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt. Die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen waren durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 schon einmal ausdrücklich in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG aufgenommen gewesen, was jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.3.1990 wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen unter den vom Gesetz verwendeten allgemeineren Begriff des Geschäfts mit Geldforderungen subsumiert werden können.
Rz. 25
Eine Option ist eine Vereinbarung, die für den Käufer (Inhaber der Option) das Recht, nicht aber die Verpflichtung beinhaltet, jederzeit während eines festgelegten Zeitraums bzw. nur zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Basiswerten zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Käufer der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts einen Optionspreis an den Verkäufer der Option (Stillhalter) zu zahlen. Die physische Lieferung (Übergabe) der Basiswerte ist häufig ausgeschlossen. Die Vertragspartner erhalten ihren Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Basispreis und aktuellem Kurs des Basiswerts gutgeschrieben. Mit Ablauf der Optionsfrist erlischt die Option durch Verfall, Ausüben der Option oder Glattstellen, d. h. durch Ausübung eines Gegengeschäfts. Zwei Optionstypen sind zu unterscheiden: Kaufoption (Call) und Verkaufsoption (Put). Der Call gibt dem Käufer das Recht, vom Verkäufer des Calls die Lieferung des Basiswertes zum festgelegten Preis zu verlangen. Der Verkäufer des Calls geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers den Basiswert gegen Zahlung des Basispreises zu liefern. Für die Einräumung des Rechts erhält er vom Käufer die Optionsprämie. Mit dem Put erwirbt der Käufer das Recht, den Basiswert zum vereinbarten Preis zu verkaufen. Der Verkäufer des Puts geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers für die Lieferung des Basiswertes den Basispreis zu bezahlen. Für die Einräumung des Rechts erhält er vom Käufer den Optionspreis. Wird die Option bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht ausgeübt, verfällt sie wertlos zum Vorteil des Stillhalters, dem die Optionsprämie als Ertrag verbleibt. Die weitaus meisten Optionen werden jedoch nicht ausgeübt, sondern vor ihrer Fälligkeit durch ein Gegengeschäft glattgestellt. Beim Optionsgeschäft erwirbt also z. B. der Käufer einer Kaufoption, z. B. über bestimmte Aktien (Basiswerte), gegen Bezahlung einer in jedem Fall verlorenen Prämie das Recht, von seinem Vertragspartner (Stillhalter, z. B. mit Aktien) jederzeit während der Laufzeit der Option die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Aktien zum vereinbarten Basispreis zu kaufen. Der Verkäufer einer Kaufoption muss während der Optionszeit auf Verlangen des Käufers zu dem vereinbarten Basispreis liefern.
Rz. 26 einstweilen frei
2.4.1 Geschäfte der Warenterminbörse (WTB)
Rz. 27
Ein Termingeschäft ist ein Vertrag über die Lieferung oder Abnahme von Waren (Warentermingeschäft, Terminkontrakt etc.), der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Der dann zu entrichtende Gegenwert wird entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart oder bestimmt sich aufgrund der börsenmäßig festgestellten Kurse. Terminmärkte enthalten ein ausgeprägtes spekulatives Element, weil die Verkäufer im Zeitablauf fallende Preise erwarten, die Käufer dagegen mit steigenden Preisen rechnen. Forwards und Futures sind unbedingte Termingeschäfte, die rechtlich bindend vereinbart werden und in welchen sich die Vertragsparteien verpflichten, zu einem bestimmten, zukünftigen Termin eine bestimmte Art und Menge eines Gutes zu kaufen oder zu verkaufen, wobei der Preis entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird oder sich aufgrund des börsenmäßig festgestellten Kurses für die Ware im Erfüllungszeitpunkt bestimmt. Forwards werden außerbörslich (Over-The-Counter = OTC) gehandelt und haben Termingeschäfte über Waren verschiedener Art zum Gegenstand, während Futures in einem hoch standardisierten Verfahren an der Börse gehandelt werden, sich aber sonst nicht von den Forwards unterscheiden. Zu den Geschäften an der Warenterminb...