1.1 Allgemeines
Rz. 1
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren steuerfrei. Die Vorschrift erfasst somit neben den in § 4 Nr. 8 Buchst. a und b UStG angesprochenen Kredit- und Sortengeschäften einen weiteren typischen Bereich der Bankgeschäfte. Zweck der Befreiung auch solcher Finanzgeschäfte ist es, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Verbaucherkosten zu vermeiden. Von der Steuerbefreiung profitieren aber nicht nur die Kreditinstitute, sondern alle Unternehmer, die die bezeichneten Umsätze bewirken. Das ergibt sich insbesondere aus EuGH v. 5.6.1997. Nach der Entscheidung hängt die Steuerbefreiung der Durchführung von Zahlungsvorgängen (im Streitfall wurden die Leistungen von einem Rechenzentrum erbracht) nicht von einem bestimmten Unternehmenstyp oder dem Umstand ab, dass die Leistungen im Wege der EDV bewirkt werden. Die Steuerbefreiung bleibt auch unberührt davon, dass die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber dem Kunden eines Kreditinstituts erbracht werden. Sie müssen aber eigenständigen Charakter haben und für steuerbefreite Finanzdienstleistungen spezifisch und wesentlich sein.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Der Regelungsinhalt der Vorschrift war zum 1.1.1980 im Wesentlichen unverändert aus § 4 Nr. 8 UStG 1973 übernommen worden.
Rz. 3
MWv 17.8.1994 war die Steuerbefreiung auf die Vermittlung der in der Vorschrift aufgeführten Umsätze ausgedehnt worden. Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben. Der amtlichen Gesetzesbegründung ist zu der Ausdehnung auf die Vermittlungsumsätze Folgendes zu entnehmen:
"Die Erweiterung der Steuerbefreiung trägt der Fassung des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 der Sechsten EG-Richtlinie Rechnung. Danach ist auch die Vermittlung dieser Umsätze zu befreien. Die Änderung dient der Klarstellung."
1.3 Unionsrecht
Rz. 4
§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen". § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG setzt damit nur einen Teil dieser Richtlinienvorschrift um. Die übrigen Tatbestände dieser Steuerbefreiung finden sich in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.
Rz. 5
Das nationale Recht stimmt zwar nicht wortwörtlich mit der Richtlinienvorschrift überein, da statt von "Geschäft mit Schecks und anderen Handelspapieren" von "Inkasso von Handelspapieren" die Rede ist. Hierin liegt jedoch kein Umsetzungsmangel, da die übrigen Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL unter § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG fallen.