1.1 Allgemeines
Rz. 1
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die
- Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017
- (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vergleichbar sind – Neufassung des Wortlauts der Steuerbefreiung insoweit durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.7.2016
- (ab 1.7.2021) auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds
- (ab 1.1.2024) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von alternativen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB; mit der ab 1.1.2024 geltenden Rechtslage gilt die Steuerbefreiung – neben der Verwaltung von OGAW – für die Verwaltung jeglicher alternativer Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB und umfasst somit ausnahmslos auch alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind
und die
Rz. 2
Die zum 1.1.1980 in das Gesetz aufgenommene Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen – damals noch Vermögensverwaltung nach dem KAGG – und zum 1.1.2018 im Wesentlichen neugefasste Steuerbefreiung bzw. zum 1.7.2021 und zum 1.1.2024 erweiterte Steuerbefreiung betrifft die Vergütungen und Aufwandserstattungen, die die Kapitalanlagegesellschaften für ihre verwaltende Tätigkeit aus dem Investmentvermögen bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bzw. alternativen Investmentfonds erhalten, das dadurch gebildet wird, dass die Gesellschaften das bei ihnen eingelegte Geld im eigenen Namen und für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger in Wertpapieren oder Grundstücken anlegen.
Rz. 3
Die seit dem 17.8.1994 (auch ab 1.1.2018 unverändert) geltende Befreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG bezieht sich im Wesentlichen auf die Geschäfte von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen nach § 1 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 1 Nr. 24 VAG. Sie bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebnis sollte also eine Gleichstellung (Wertneutralität) mit anderen Formen der Geldanlage, insbesondere der Direktanlage in Aktien, erreicht werden.
Rz. 5
Die Steuerbefreiung der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG war durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994 mWv 17.8.1994 neu eingeführt worden. Die amtliche Gesetzesbegründung dazu lautet wie folgt: "Die Erweiterung der Steuerbefreiung beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten EG-Richtlinie in der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung. Unter Berüc...