Rz. 3

§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die "Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert". Mängel bei der Umsetzung dieser Regelung in das nationale Recht sind nicht erkennbar.

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