Rz. 215
"Umsatz" i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG ist die Lieferung des Wertzeichens, d. h. ein Vorgang, der einem anderen die Verfügungsmacht an dem Wertzeichen verschafft. Es muss dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet werden.
Rz. 216
Bei der Lieferung muss es sich um die Abgabe des Wertzeichens gegen Entgelt durch einen Unternehmer an einen Erwerber handeln. Die hoheitliche Herausgabe des Wertzeichens, z. B. der Druck von Steuermarken oder die Herausgabe von Briefmarken durch die öffentliche Hand ist nicht steuerbar. Unter die Steuervergünstigung fällt z. B. der Verkauf von Briefmarken durch die Deutsche Post AG oder andere dazu berechtigte Unternehmer (z. B. frankierte Post- oder Ansichtskarten in Papier- und Schreibwarenläden oder an Kiosken). Auch Unternehmer, die z. B. Briefmarken beschaffen und sie gegen Erstattung der Kosten, d. h. ohne Aufschlag (z. B. ihren Arbeitnehmern) zur Verfügung stellen, fallen unter die Steuervergünstigung.
Rz. 217
Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. Das Entgelt der Lieferung muss also dem (aufgedruckten) Wert der Marke oder des Stempels entsprechen. Das Entgelt darf keine Kosten- oder Gewinnaufschläge enthalten. Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z. B. die Zuschläge bei Wohlfahrtsbriefmarken.
Rz. 218
Steuerfrei sind auch Umsätze mit Wertzeichen (z. B. im Inland postgültige Briefmarken), die zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Veräußerung von Briefmarken durch die Deutsche Post AG über Postagenturen. Die Postagenturen verkaufen Briefmarken an die Kunden im eigenen Namen und für Rechnung der Deutschen Post AG. Sie erhalten ihre Tätigkeit dadurch vergütet, dass ihnen die Briefmarken von der Deutschen Post AG zu einem niedrigeren als dem aufgedruckten Wert überlassen werden. Die Briefmarkenlieferungen der Deutschen Post AG an die Postagenturen sind trotz der Vereinbarung eines unter dem aufgedruckten Wert liegenden Entgelts ebenfalls nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG steuerfrei.
Rz. 219
Briefmarkenhändler erwerben, weil sie Wertsteigerungen erwarten, größere Partien postfrischer Briefmarken, insbesondere Sondermarken. Tritt die erwartete Wertsteigerung in einem angemessenen Zeitraum nicht ein, veräußern sie diese noch gültigen Briefmarken zu Preisen, die unter dem aufgedruckten Wert liegen. Als Abnehmer solcher noch gültiger Briefmarken treten nicht nur Sammler auf, sondern vor allem auch andere Unternehmer, die die verbilligten Briefmarken für ihre Geschäftskorrespondenz verwenden. Auch in diesen Fällen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG für die Lieferung der im Inland postgültigen Briefmarken entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch dann zur Anwendung, wenn die Briefmarken zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt. In diesen Fällen kann angenommen werden, dass die Briefmarken nicht Sammlerzwecken dienen, sondern für Postbeförderungszwecke verwendet werden.
Rz. 220
Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als dem aufgedruckten Wert gehandelt (z. B. postgültige Sammlerbriefmarken), ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. Dies gilt auch für Umsätze mit nicht im Inland gültigen Wertzeichen (z. B. ausländische Briefmarken) oder im Inland nicht mehr gültigen Wertzeichen (z. B. bereits abgestempelte inländische Briefmarken). Umsätze eines Unternehmers von gültigen Briefmarken gegen Aufpreis zu Sammlerzwecken sind auch dann nicht umsatzsteuerfrei, wenn es sich dabei nicht um einen Briefmarkenhändler handelt. Nach der Rechtsprechung liegen Gegenstände einer Sammlertätigkeit vor, die für den Erwerber, was grundsätzlich schon in dem Aufgeld zum Ausdruck kommt, einen höheren Wert besitzen und von ihm nicht zu dem Zweck erworben werden, dem Postwertzeichen eigentlich dienen sollen, nämlich der Frankierung. Wenn für ein noch gültiges Postwertzeichen ein Aufgeld auf den aufgedruckten Wert gezahlt wird, dann wird dieses Postwertzeichen nicht deswegen erworben, weil es seiner bestimmungsgemäßen Verwendung der Frankierung von Postsendungen zugeführt werden soll, sondern weil es nicht nur aus subjektiven Motiven, sondern nach der objektiven Verkehrsauffassung Sammlerzwecken dienen soll.
Rz. 221
Zu Umsätzen mit Telefonkarten vgl. OFD Frankfurt v. 25.3.2010. Für neue und gebrauchte Telefonkarten kommt, sofern es sich nicht ausnahmsweise um Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert handelt, der Regelsteuersatz in Betracht. Insbesondere sind Telefonkarten nicht als "Briefmarken und dgl." i. S. der Positionen 4907 und 9704 KN anzusehen.
Rz. 222
Vgl. zum Steuersatz für Umsätze von Telefonkarten als Sammelobjekte m. w. H. auch BMF v. 31.1.1992. Zum Verbleib von Calling-Cards vgl. OFD Frankfurt v. 25.3.2010.